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  • · E-Commerce

    Gebrauchtwagenverkauf: „Unfallfrei“ als Beschaffenheitsangabe

    Bild: © Wellnhofer Designs - stock.adobe.com

    von RA Guido Vierkötter, LL.M., Neunkirchen-Seelscheid

    | Ob die Angabe „unfallfrei“ eine Beschaffenheitsvereinbarung i. S. d. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB oder eine Beschaffenheitszusicherung i. S. d. § 434 Abs. 1 S. 2 BGB darstellt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (OLG Dresden 24.6.19, 4 U 928/19). |

    1. Sachverhalt

    Der Beklagte (Verbraucher) hatte auf der Plattform mobile.de ein Fahrzeug zum Verkauf eingestellt. Er teilte dem Kläger (Verbraucher) anschließend per E-Mail mit, dass mit dem Fahrzeug „alles in bester Ordnung“ sei. Die Parteien schlossen wenige Tage später einen Kaufvertrag über das Fahrzeug. In diesem Vertrag wurde u. a. vereinbart: „gebraucht, wie ausgiebig besichtigt, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung im Hinblick auf sichtbare und unsichtbare Mängel, insbesondere bezüglich des Kilometerstandes, früherer Unfälle und etwa auftretender Schäden infolge früherer Unfälle.“ Das Fahrzeug wurde am Tag des Kaufvertragsabschlusses gegen Zahlung des Kaufpreises übergeben.

     

    Anlässlich einer Inspektion wurde der Kläger später darauf aufmerksam, dass das Fahrzeug einen größeren Unfallschaden erlitten haben müsse. Die Voreigentümerin des Beklagten teilte ihm (dem Kläger) auf dessen Anfrage mit, dass das Fahrzeug bei einem Unfall im Juli 2016 einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten habe. Aufgrund dieser Informationen erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte den gezahlten Kaufpreis zurück, da das Fahrzeug entgegen der Angabe des Beklagten „nicht unfallfrei“ sei. In seinem Inserat auf mobile.de habe der Beklagte die Angabe „libre de accidentes“ („unfallfrei“) gemacht. Der im Kaufvertrag vereinbarte Gewährleistungsausschluss schütze den Beklagten nicht, zumal er (der Kläger) davon überzeugt sei, dass der Beklagte den Unfallschaden gekannt habe. Der Beklagte berief sich auf den vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss. Ferner bestritt er, das Fahrzeug als „unfallfrei“ beschrieben zu haben. Er sei zwar bei Abschluss des mit dem Kläger geschlossenen Kaufvertrags davon ausgegangen, dass das Fahrzeug unfallfrei sei, weil in dem Kaufvertrag, mit dem er das Fahrzeug zuvor angekauft hatte, gestanden habe, dass das Fahrzeug keinen Unfallschaden aufweise. Er habe dem Kläger aber ‒ selbst auf dessen konkrete Nachfrage im Verkaufsgespräch hin ‒ nicht bestätigt, dass das Fahrzeug unfallfrei sei.