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  • · E-Commerce

    Gedruckte Bestellmöglichkeiten: Welche Informationen müssen enthalten sein?

    Bild: © Pixelot - stock.adobe.com

    von Martin Rätze, Diplom-Wirtschaftsjurist, Kanzlei Wienke & Becker, Köln

    | Immer wieder wird die Mär verbreitet, Print sei tot. Tatsächlich sind gedruckte Werbemittel für viele Versandhändler jedoch enorme Umsatztreiber. Welche gesetzlichen Pflichtinformationen gehören aber auf ein gedrucktes Werbemittel, über das der Verbraucher direkt eine Bestellung abgeben kann? Gemeint sind also z. B. Flyer, bei denen eine Bestellpostkarte oder ein Bestellschein beigefügt ist. Auf einer Bestellkarte ist doch gar nicht so viel Platz, mag der eine oder andere Händler da einwerfen. Der BGH (11.4.19, I ZR 54/16, Abruf-Nr. 210265 ) hat diese Frage nun abschließend beantwortet. |

    Medien mit begrenzter Darstellungskapazität

    Hintergrund des Verfahrens ist eine spezielle Ausnahmevorschrift. Fernabsatzhändler müssen unabhängig vom gewählten Bestellweg (also z. B. über Internet, Telefon oder eben per Post) einen sehr umfangreichen Katalog an Pflichtinformationen erfüllen. Allerdings gibt es auch Werbemittel, die dem Unternehmer für die Erfüllung der Pflichtinformationen nicht genug Raum bieten. Dies erkannte auch der europäische Gesetzgeber beim Erlass der Richtlinie. Daher wurde folgende Ausnahme in Art. 8 Abs. 4 Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) geschaffen:

     

    • Art. 8 Abs. 4 VRRL

    „Wird der Vertrag mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen, auf dem für die Darstellung der Informationen nur begrenzter Raum bzw. begrenzte Zeit zur Verfügung steht, so hat der Unternehmer über das jeweilige Fernkommunikationsmittel vor dem Abschluss des Vertrags zumindest diejenigen vorvertraglichen Informationen zu erteilen, die die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b, e, h und o genannten wesentlichen Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, die Identität des Unternehmers, den Gesamtpreis, das Widerrufsrecht, die Vertragslaufzeit und die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge betreffen. Die anderen in Artikel 6 Absatz 1 genannten Informationen hat der Unternehmer dem Verbraucher in geeigneter Weise im Einklang mit Absatz 1 dieses Artikels zu erteilen.“

     

    Die darin angesprochenen Informationen aus Art. 6 Abs. 1 lit. a, b, e, h und o VRRL sind Informationen über:

     

    • a) die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen, in dem für das Kommunikationsmittel und die Waren oder Dienstleistungen angemessenen Umfang;

     

    • b) die Identität des Unternehmers, beispielsweise seinen Handelsnamen;

     

    • e) den Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen einschließlich aller Steuern und Abgaben oder in den Fällen, in denen der Preis aufgrund der Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie ggf. alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und alle sonstigen Kosten, oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzliche Kosten anfallen können. Im Falle eines unbefristeten Vertrags oder eines Abonnement-Vertrags umfasst der Gesamtpreis die pro Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten. Wenn für einen solchen Vertrag Festbeträge in Rechnung gestellt werden, umfasst der Gesamtpreis ebenfalls die monatlichen Gesamtkosten. Wenn die Gesamtkosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, ist die Art der Preisberechnung anzugeben;

     

    • h) im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung dieses Rechts gemäß Artikel 11 Absatz 1 sowie das Muster-Widerrufsformular gemäß Anhang I Teil B;

     

    • o) ggf. die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge.

    Katalog von Pflichtinformationen

    Die Informationen nach den Buchstaben a) und e) sollten für jeden Händler selbstverständlich sein. Dahinter verbirgt sich letztlich die Produktbeschreibung inkl. der Preisangaben. Soll der Kunde ein Produkt bestellen, muss er selbstverständlich wissen, was genau er da bestellt und zu welchem Preis. Der Erfolg eines Werbemittels hängt schon davon ab, ob der Kunde erkennen kann, was er bestellt. Auch die Bekanntgabe der Identität des werbenden Unternehmers stellt kein Problem dar. Der Kunde soll schließlich auch wissen, bei wem er bestellt. Schwieriger wird es da schon mit den anderen Angaben, die sich häufig im „Kleingedruckten“ befinden. Unternehmer meinen ‒ völlig zu Recht ‒, dass diese Texte ohnehin niemand liest und sie daher auf Werbemitteln, die sowieso nur wenig Platz bieten, verschwendeter Raum sind. Der Gesetzgeber sieht hier dennoch eine Pflicht vor, insbesondere zur Belehrung über das Widerrufsrecht.

    Anwendungsbereich der Ausnahme

    Die Frage in der Praxis ist also: Wann genau greift diese Ausnahme aus Art. 8 Abs. 4 VRRL ein? Oder anders gefragt: Wann genau gehört ein Werbemittel zu den Fernkommunikationsmitteln, auf denen für die Darstellung der Informationen nur begrenzter Raum zur Verfügung steht? Die Richtlinie definiert dies nicht näher. Auch die Materialien zur Richtlinie bieten keine Anhaltspunkte, was darunter genau zu verstehen sein soll.

    Umsetzung im deutschen Recht

    Diese Ausnahme musste natürlich auch ins deutsche Recht umgesetzt werden. Dabei entschied sich Deutschland für folgende Formulierung:

     

    • Formulierung im deutschen Recht

    Soll ein Fernabsatzvertrag mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen werden, das nur begrenzten Raum oder begrenzte Zeit für die dem Verbraucher zu erteilenden Informationen bietet, ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher mittels dieses Fernkommunikationsmittels zumindest folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

    • 1. Die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen,
    • 2. die Identität des Unternehmers,
    • 3. den Gesamtpreis oder in den Fällen, in denen der Preis aufgrund der Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung,
    • 4. ggf. das Bestehen eines Widerrufsrechts und
    • 5. ggf. die Vertragslaufzeit und die Bedingungen für die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses.

     

    Die weiteren Angaben nach § 1 hat der Unternehmer dem Verbraucher in geeigneter Weise unter Beachtung von § 4 Abs. 3 zugänglich zu machen.

     

    Das deutsche Recht lässt also in Nr. 4 eine Information über das Bestehen des Widerrufsrechts ausreichen. Die Vorgaben aus der EU-Richtlinie gehen da wesentlich weiter.

    Kein Werbemittel mit beschränkter Darstellungskapazität

    In dem Ausgangsverfahren, über das der BGH nun abschließend entschieden hat, ging es um ein Werbeprospekt. Dies bestand aus sechs Seiten mit den Abmessungen von jeweils 19 x 23,7 cm inkl. einer Bestellpostkarte. In dem Prospekt befand sich ein Hinweis auf das Bestehen des Widerrufsrechts, nicht aber eine vollständige Widerrufsbelehrung inkl. Muster-Widerrufsformular. Hierfür erhielt der Unternehmer eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale. Durch alle Instanzen bis hin zum EuGH beschäftigte der Fall die Gerichte. Im April wurde das Verfahren dann durch das Urteil des BGH abgeschlossen. Der BGH entschied, dass das von der Beklagten eingesetzte Prospekt kein Werbemittel mit beschränkter Darstellungskapazität war. Das bedeutet für den Unternehmer letztlich, dass die gesetzliche Ausnahmevorschrift nicht greift.

     

    Um festzustellen, ob ein Werbemittel darunterfällt, muss sich nach Ansicht des BGH die Begrenzung des Raums entweder auf die dem Kommunikationsmittel innewohnenden Eigenschaften oder auf die wirtschaftliche Entscheidung des Unternehmers zurückführen lassen. Dies hatte der EuGH in seinem Urteil in diesem Verfahren vorab klargestellt. Zu beachten sind dabei insbesondere zwei Dinge:

     

    • 1. Der Raum, der von der werblichen Botschaft eingenommen wird
    • 2. Der Raum, der für die Darstellung der Pflichtinformationen benötigt wird

     

    Bei der Darstellung der Pflichtinformationen ist auf eine angemessene Mindestgröße der Schrift zu achten. Genauere Vorgaben macht der BGH dazu allerdings nicht.

     

    PRAXISTIPP | In anderen Verfahren vor den Oberlandesgerichten hat sich die Schriftgröße 6 Punkt bei Schriftarten wie Arial oder Times New Roman als Mindestschriftgröße durchgesetzt. Dies gilt aber auch nur dann, wenn ein angemessener Zeilenabstand gewahrt bleibt.

     

    Dagegen ist die vom Unternehmer vorgenommene Aufteilung und Nutzung des Raums auf dem Prospekt zunächst einmal irrelevant.

    Entscheidungsfreiheit des Unternehmers

    Nicht unbeachtet bleiben darf aber auch die Entscheidung des Unternehmers, welches Werbemittel er einsetzt. Er kann also nicht dazu gezwungen werden, ein größeres Werbemittel einzusetzen, damit die Pflichthinformationen noch untergebracht werden können. Auf der Grundlage dieser freien Entscheidung des Unternehmers muss geprüft werden, ob alle in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU genannten Pflichtinformationen objektiv in dieser Werbung dargestellt werden können ‒ bei Verwendung einer angemessenen Schriftgröße. Hier ist ein objektiver Maßstab zu wählen. Das bedeutet, die Anordnung von Werbebildern und -texten spielt keine Rolle. Man müsste letztlich schauen, wie viele Quadratzentimeter das Werbemittel insgesamt bietet und viele davon die Pflichtinformationen einnehmen. Durch diese objektive Einschätzung besteht keine Gefahr, dass die Unternehmer bestimmte Werbeformen nicht mehr sinnvoll nutzen können, weil der Werbecharakter gegenüber der Fülle der Pflichtinformationen in den Hintergrund gedrängt wird.

    Anteil der Pflichtinformationen am Werbemittel

    Der BGH legte dann fest, dass die Ausnahmevorschrift überhaupt erst greifen könne, wenn der Anteil der Pflichtinformationen mindestens 20 Prozent des Werbemittels einnehmen würde. Erst dann würde die Werbebotschaft hinter den gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften zurücktreten.

     

    Auch das Muster-Widerrufsformular gehört zu den Pflichtinformationen. Diesbezüglich legt der BGH eine zweistufige Prüfung an:

     

    • 1. Beträgt der Anteil aller Pflichtinformationen mehr als 20 Prozent der Fläche des Werbemittels? Dann kann das Muster-Widerrufsformular weggelassen werden.

     

    • 2. Beträgt der Anteil der übrigen Pflichtinformationen dann immer noch mehr als 20 Prozent der Fläche des Werbemittels, greift die Ausnahme bez. der Fernkommunikationsmittel mit begrenzten Darstellungsmöglichkeiten.

     

    PRAXISTIPP | Gedruckte Werbemittel dienen insbesondere dazu, neue Kunden zu gewinnen. Ein Beileger in einer Tageszeitung oder in einem Magazin eröffnet auch für Online-Händler ganz neue Zielgruppen, die sie über AdWords, Suchmaschinenoptimierung oder Bannerwerbung im Internet niemals erreichen würden.

     

    Der BGH macht nun klare Vorgaben, wie Werbemittel mit direkter Bestellmöglichkeit zu gestalten sind.

     

    PRAXISTIPP | Wem der Aufwand der Anteilsprüfung zu aufwendig ist, kann auf die direkte Bestellmöglichkeit auch verzichten. Teilen Unternehmer auf dem Werbemittel eine telefonische Bestellhotline mit oder verweisen sie auf die Bestellmöglichkeit im Internet, dann greifen die Informationspflichten auf dem Werbemittel selbst noch nicht. Schließlich können alle Informationen dann auch entsprechend am Telefon oder im Internet erteilt werden.

     
    Quelle: ID 46083563