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  • · E-Commerce

    Grundpreisangabe bei Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform

    Bild: © I-Viewfinder - stock.adobe.com

    von RA Guido Vierkötter, LL.M., Neunkirchen-Seelscheid

    | Wird ein Nahrungsergänzungsmittel (hier: Aminosäurepräparat) aus-schließlich in Kapselform vertrieben, ist keine Nettofüllmenge anzugeben. Aufgrund dessen muss auch kein Grundpreis angegeben werden (OLG Celle 9.7.19, 13 U 31/19). |

    Sachverhalt

    Ein Apotheker hatte Nahrungsergänzungsmittel u. a. in Form eines kapselförmigen Aminosäurepräparates zwecks Online-Verkaufs beworben. Er hatte in der Produktpräsentation keinen Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis angegeben. Die fehlende Grundpreisabgabe hatte ein Mitbewerber beanstandet. Der Apotheker gab keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. In erster Instanz verurteilte das LG Lüneburg ihn antragsgemäß. Auf seine Berufung änderte das OLG Celle das Urteil des LG ab und wies den Antrag des Mitbewerbers zurück.

    Entscheidungsgründe

    Das Gericht hat zunächst festgestellt: Die beworbenen Kapseln und die Verkaufseinheit stellen Fertigpackungen i. S. d. § 42 Abs. 1 MessEG dar. Fertigpackungen sind hiernach Verpackungen beliebiger Art, in die in Abwesenheit des Käufers Erzeugnisse abgepackt und die in Abwesenheit des Käufers verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann. Als solche handelt es sich um Fertigpackungen i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV.