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    Informationspflichten bei der Werbung mit Testergebnissen und ähnlichen Auszeichnungen

    Bild: © starlineart - stock.adobe.com

    von RA, FA IT-Recht Dr. Harald Schneider, Siegburg (www.anwalt-siegburg.de)

    | Wer gegenüber einem Verbraucher mit Testergebnissen wie „Best product“ u. Ä. wirbt, ist verpflichtet, die Fundstelle mit den Prüfkriterien anzugeben (LG Wiesbaden 10.10.18, 12 O 29/18). |

    Sachverhalt

    Eine Händlerin hatte auf ihrer Webseite mit zwei Auszeichnungen geworben: „LNE & Spa´s best product 2011-14“ und „Beauty Choice Award NewBeauty product winner“, jeweils abgebildet wie ein rundes Testsiegel mit einem Stern und einem grafisch dargestellten Laubkranz. Die „Awards“ waren in zwei Zeitschriften vergeben und ohne nähere Erläuterung auf der Webseite der Händlerin veröffentlicht worden. Die Wettbewerbszentrale mahnte die Verwendung der Siegel ab, da die Internetseite der Händlerin keinerlei Informationen enthielt, wie es zu der Bewertung mit „Best product“ und „Product winner“ gekommen war. Die Händlerin verteidigte sich damit, sie liefere ihre Ware nur an gewerbliche Abnehmer, was sich aus ihren AGB ergäbe. Sie sei Vertriebspartnerin des US-Unternehmens E. Systems LLC, der Entwicklerin und Herstellerin eines bekannten Geräts (Towers) zur Hautbehandlung. Dieser Tower im Wert von über 20.000 EUR sei von der Zeitschrift Nouvelles Esthétiques & Spa (die seit den 50er-Jahren in Paris erscheine) und dem bekannten US-Magazin NewBeauty ausgezeichnet worden. Sie als Händlerin werbe lediglich mit den von den Zeitschriften vergebenen Auszeichnungen. Da die Händlerin die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigerte, erhob die Wettbewerbszentrale Unterlassungsklage vor dem LG Wiesbaden. Das Gericht sah die Ausführungen der beklagten Händlerin nicht als relevant an und verurteilte diese antragsgemäß.

    Entscheidungsgründe

    Das LG Wiesbaden hatte kein Problem mit der von der Händlerin bestrittenen Aktivlegitimation (folgend aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG) der Wettbewerbszentrale als Interessenverband der Unternehmer. Es ist allgemein bekannt, dass der Wettbewerbszentrale fast alle Industrie- und Handelskammern in Deutschland angehören und sie somit ‒ was die Branchen anbelangt ‒ flächendeckend über hinreichend (mittelbare) Mitglieder verfügt. Im Übrigen ist die Aktivlegitimation der Wettbewerbszentrale allgemein bekannt und ein Bestreiten nicht sinnvoll.