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    Irreführende km-Angaben in Online-Kfz-Börse ‒ „TOP-Angebot“

    Bild: © Wellnhofer Designs - stock.adobe.com

    | Die irrtümlich erheblich zu geringe Angabe des km-Stands (2.040 km statt 204.032 km) in einem GW-Angebot auf einer Internetplattform ist irreführend, wenn sie aufgrund des Algorithmus der Plattform zu einer blickfangmäßig hervorgehobenen Bewertung als „TOP-Angebot“ führt. Das gilt auch, wenn der Verkehr die Diskrepanz zwischen Kaufpreis und angeblich geringer Laufleistung sofort erkennt oder auf einem eingestellten Foto den tatsächlichen Tachostand erkennen kann. So entschied das OLG Köln lt. einer Pressemitteilung vom 20.04.2020. |

     

    Der Verkäufer bewarb einen Golf auf autoscout24.de mit einem km-Stand von 2.040 km für 1.100 Euro. Tatsächlich hatte der Golf 204.032 km auf dem Tacho, was auf einem beigefügten Foto zu erkennen war. Nachdem der Verkäufer die vom Kläger begehrte Unterlassungserklärung abgegeben und dessen vorgerichtliche Kosten erstattet hatte, erklärten beide den Rechtsstreit für erledigt. Das LG Köln erlegte die Kosten dem Kläger auf, weil keine Irreführung vorliege.

     

    Das OLG Köln hat die Entscheidung des LG Köln aufgehoben und die Kosten des Verfahrens dem Verkäufer auferlegt (OLG Köln, Beschluss vom 09.03.2020, Az. 6 W 25/20, Abruf-Nr. 215304): Der Kläger habe einen Unterlassungsanspruch nach § 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG, § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG. Die Angabe eines Tachostands von nur 2.040 km sei unlauter, weil insbesondere das Verhältnis von Tachostand und Kaufpreis entscheidend für die Bewertung des Angebots durch den Algorithmus der Internetplattform sei. Obwohl das Angebot tatsächlich nicht die Kriterien für die Bewertung als „TOP-Angebot“ erfüllt habe, habe die fehlerhafte km-Angabe im Text dazu geführt. Es liege damit eine blickfangmäßig hervorgehobene unwahre Bewertung vor, die nicht ausreichend aufgeklärt werde. Unerheblich sei letztlich, dass der Verkäufer die Bewertung seines Angebots nicht selbst vorgenommen habe. Ein schuldhaftes Handeln des Beklagten sei keine Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch nach § 5 UWG.

     

    PRAXISTIPP | Händler sollten die Inserate ihrer online gestellten Fahrzeuge sofort nach der Veröffentlichung prüfen und veranlassen, dass dabei erkannte Fehler umgehend beseitigt werden.

     
    Quelle: ID 46658686