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  • · E-Commerce

    Keine fernabsatzrechtlichen Informationspflichten bei eBay-Kleinanzeigen

    Bild: ellagrin ‒ stock.adobe.com

    von Martin Rätze, Trusted Shops GmbH, Köln

    | Vertreibt ein gewerblicher Händler seine Waren auch über das Portal eBay-Kleinanzeigen, treffen ihn dort keine fernabsatzrechtlichen Informationspflichten, da über das Portal keine Vertragsabschlüsse möglich sind (OLG Brandenburg 19.9.17, 6 U 19/17). |

    Sachverhalt

    Ein Händler bot auf eBay-Kleinanzeigen Felgen an. Dabei unterließ er es, bestimmte Pflichtinformationen im Fernabsatz zu erfüllen. Er informierte auf der Plattform nicht über das Widerrufsrecht oder über das Bestehen der gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Außerdem fehlten Hinweise zur Vertragstextspeicherung und der Hinweis auf die OS-Plattform (Online-Streitbeilegungs-Plattform), den jeder Online-Händler bereithalten muss.

    Entscheidungsgründe

    Die Informationen sind Verbrauchern dann zur Verfügung zu stellen, wenn ein Unternehmer im Internet eine Ware und deren Lieferung in der Weise anbietet, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung unter Nutzung bereitgestellter technischer Mittel im Wege der Fernkommunikation abgeben kann. Das ist bei der in Rede stehenden Anzeige des Verfügungsbeklagten auf eBay-Kleinanzeigen nicht der Fall.

     

    Technische Möglichkeiten zum unmittelbaren fernkommunikativen Vertragsabschluss bietet die Plattform eBay-Kleinanzeigen nicht. Diese Plattform ermöglicht die Veröffentlichung einer Anzeige, die so auch auf der Anzeigenseite einer Zeitung oder unter Verwendung sonstiger Medien publiziert werden könnte, allerdings mit der Besonderheit, dass eine Kommunikation über das System unter Verwendung der Funktion „Nachricht schreiben“ möglich ist. Die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme durch Fernkommunikationsmittel besteht bei Anzeigen in sonstigen Medien indes üblicherweise auch, wenn ‒ wie nicht selten der Fall ‒ eine Telefonnummer und/oder eine E-Mail-Adresse angegeben wird.

     

    Die Abgabe einer Vertragserklärung sieht die Plattform eBay-Kleinanzeigen im Unterschied beispielsweise zur Verkaufs- und Auktionsplattform eBay nicht vor. Auf eBay wird dem Kunden regelmäßig ein annahmefähiges Vertragsangebot unterbreitet, das dieser unter Einsatz der zur Verfügung gestellten technischen Mittel sogleich annehmen oder hierzu ein bindendes Gebot abgeben kann. Oder er gibt seinerseits allein unter Abänderung des angebotenen Preises ein bindendes Vertragsangebot ab, das der Unternehmer im Wege der Fernkommunikation sogleich annehmen kann (Optionen: „Sofort-Kaufen“, „Bieten“ bzw. „Preisvorschlag“).

     

    Derartige technische Möglichkeiten, unter deren Verwendung ein Vertrag durch Angebot und Annahmeerklärung abgeschlossen werden könnte, sieht die Plattform eBay-Kleinanzeigen nicht vor. Im Falle einer Kontaktaufnahme durch einen Interessenten hat der anbietende Unternehmer daher die Möglichkeit, dem Verbraucher rechtzeitig die im Falle eines Fernabsatzgeschäfts erforderlichen Informationen zu erteilen.

     

    Das gleiche gelte auch für den nach Art. 14 ODR-Verordnung (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) zu erteilenden Hinweis auf die OS-Plattform. Art. 14 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 (in Kraft seit 9.2.16, Art. 22 Abs. 2 der VO) ordnet an: „In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein.“ Die Verpflichtung zur Einstellung eines Links besteht für Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder -Dienstleistungsverträge eingehen. Für den Abschluss solcher Verträge hält die Plattform eBay-Kleinanzeigen kein System bereit. Mithin muss auch nicht mehr darauf eingegangen werden, ob die Plattform eBay-Kleinanzeigen bei Schaltung einer Anzeige durch einen Unternehmer als Website dieses Unternehmers anzusehen wäre.

    Relevanz für die Praxis

    Die Entscheidung bedeutet aber in der Praxis nicht, dass gewerbliche Händler, die ihre Waren bei eBay-Kleinanzeigen anbieten, gar keine fernabsatzrechtlichen Informationspflichten bereithalten müssen. Sie müssen nur z. B. über das Widerrufsrecht noch nicht unmittelbar bei der Anzeige belehren. Schreibt ein Interessent eine E-Mail mit Nachfragen zum Produkt oder bekundet er sein Interesse, dann kann können diesem in einer Antwort-Mail alle Informationen geliefert werden.

     

    PRAXISHINWEIS | Sofern die Möglichkeit besteht, sei Händlern empfohlen, so viele Informationen wie möglich bereits auf der Plattform einzustellen. Das hat den Vorteil, dass sie in der E-Mail nicht vergessen werden.

     

    Hinweis auf OS-Plattform notwendig

    Was die fernabsatzrechtlichen Informationspflichten aus dem BGB und dem EGBGB betrifft, verdient die Entscheidung Zustimmung ‒ nicht jedoch hinsichtlich des Hinweises auf die OS-Plattform. Das Gericht subsumiert den Begriff der Online-Kaufverträge falsch. Dieser ist in Art. 4 Abs. 1 Buchst. e ODR-Verordnung legaldefiniert als Kaufvertrag, bei dem der Unternehmer oder der Vermittler des Unternehmers Waren über eine Website oder auf anderem elektronischen Wege angeboten hat und der Verbraucher diese Waren oder Dienstleistungen auf dieser Website oder auf anderem elektronischen Wege bestellt hat.

     

    Der Unternehmer bietet seine Ware bei eBay-Kleinanzeigen über eine Website an. Zwar vermag der Verbraucher nicht über diese Website zu bestellen, allerdings kann er „auf anderem elektronischen Wege“ bestellen, nämlich per Nachricht. Dass die Bestellung bei auf einer Website angebotenen Waren auch zwingend über die Website erfolgen muss, damit der Anwendungsbereich von Art. 14 ODR-Verordnung eröffnet ist, lässt sich der Definition nicht entnehmen. Entgegen der Entscheidung des Gerichts ist also auch bei gewerblichen Verkäufen über eBay-Kleinanzeigen auf die OS-Plattform hinzuweisen. Verstöße dagegen können abgemahnt werden. Dieser Link muss klickbar sein, wie bereits mehrfach gerichtlich entschieden wurde.

     

    Impressum und Datenschutzerklärung

    Darüber hinaus müssen gewerbliche Händler auch die Informationspflichten aus § 5 TMG (Anbieterkennzeichnung) sowie hinsichtlich des Datenschutzes bereits beim Angebot erfüllen. Insbesondere ist darüber zu informieren, ob und für welche Zwecke die Daten von Interessenten, die sich beim Unternehmer melden, gespeichert werden.

     

    PRAXISHINWEIS | Verstöße gegen die Informationspflichten im Internet können wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber, Wirtschaftsverbände oder Verbraucherschutzvereine nach sich ziehen. Daher ist bei der Erstellung von rechtlichen Texten für gewerbliche Online-Händler immer große Genauigkeit an den Tag zu legen und auf jedes Detail zu achten.

     
    Quelle: ID 45104245