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  • · E-Commerce

    Keine Zusatzgebühren für Sofortüberweisung oder PayPal

    Bild: © by-studio - stock.adobe.com

    von Martin Rätze, Kanzlei Wienke & Becker, Köln

    | Seit 13.1.18 gilt § 270a BGB , nach dem Vereinbarungen unwirksam sind, durch die ein Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Lastschrift, einer SEPA-Überweisung oder bestimmter Zahlungskarten zu entrichten. Bisher war ungeklärt, ob auch die Nutzung der Zahlungsarten PayPal oder Sofortüberweisung unter diese Vorschrift fallen. Nun gibt es eine erste, wegweisende Entscheidung. In einem Verfahren der Wettbewerbszentrale gegen Flixbus hat das LG München I (13.12.18, 17 HKO 7439/18, nicht rkr) die Frage entschieden, ob Flixbus ein zusätzliches Entgelt verlangen darf, sofern der Kunde die Zahlungsart Sofortüberweisung oder PayPal zur Zahlung einer gebuchten Busreise nutzen möchte. |

    Sofortüberweisung löst SEPA-Überweisung aus

    Die Wettbewerbszentrale als Kläger argumentierte, dass bei der Zahlung mittels Sofortüberweisung letztlich nur eine SEPA-Überweisung ausgelöst werde und daher § 270a BGB Anwendung finde. Dies gelte auch für die Zahlung über den Dienstleister PayPal. In dem PayPal-Konto der Kunden sei entweder ein Bankkonto für eine Überweisung oder eine Kreditkarte als Zahlungsmittel hinterlegt ‒ alternativ könne auch eine Zahlung per Lastschrift eingerichtet werden. Daher handele es sich auch bei der Zahlung per PayPal letztlich um eine SEPA-Überweisung, eine SEPA-Lastschrift oder eine Zahlung mittels Zahlungskarte, sodass auch hier § 270a BGB Anwendung finde. Die Zweite Zahlungsdiensterichtlinie (RL [EU] 2015/2366) und die dazu gehörende Verordnung (EU) 2015/751, die mit § 270a BGB umgesetzt werden, sähen keine Ausnahmen für PayPal vor.

     

    Flixbus argumentierte, dass keine Verstöße gegen § 270a BGB vorlägen, da es sich bei den beiden Zahlungsarten nicht um SEPA-Überweisungen bzw. -Lastschriften handele. Bei Sofortüberweisung werde die zusätzliche Gebühr erhoben, weil der Nutzer seine Daten der Sofort GmbH (diese betreibt den Zahlungsdienst Sofortüberweisung) überlasse. Die Dienstleistung der Sofort GmbH bestehe darin, die Kontodeckung des Käufers zu prüfen, eine Überweisung durchzuführen und den Empfänger der Zahlung hierüber zu informieren. Es lägen insoweit zusätzliche Dienstleistungen zur bloßen Durchführung der Überweisung vor, für die die Gebühr erhoben werde. Bei PayPal handele es sich um eine Zahlung mittels E-Geld von PayPal-Konto zu PayPal-Konto und nicht um eine SEPA-Zahlung. Der Gesetzgeber habe sich bewusst dazu entschieden, PayPal von der Anwendung von § 270a BGB auszunehmen.