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  • · E-Commerce

    Keine Zusatzgebühren für Zahlung per Kreditkarte oder Sofortüberweisung

    Bild: © by-studio - stock.adobe.com

    von Martin Rätze, Diplom-Wirtschaftsjurist, Wienke & Becker, Köln

    | Für die Zahlung mit bestimmten Zahlungsarten dürfen Unternehmer von Verbrauchern bereits seit dem 13.1.18 keine zusätzlichen Zahlartgebühren mehr verlangen. Welche Zahlungsarten unter dieses Verbot fallen, ist bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt. Das LG Berlin (21.3.19, 52 O 243/18) hat sich die Gebühren für Kreditkarte, Giropay sowie für Sofortüberweisung genauer angesehen. Es hatte über eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen Opodo zu entscheiden. |

    Verbot von zusätzlichen Gebühren für die Zahlung

    Im Rahmen der Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie trat am 13.1.18 der § 270a BGB in Kraft. Dieser lautet:

     

    Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.15 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.15, S. 1) anwendbar ist.