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    Leistungsverpflichtungen in Zeiten der Corona-Krise

    Bild: © Marzky Ragsac Jr. - stock.adobe.com

    von RAin Ruxandra Lupu, SSW Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer, München

    | Die Corona-Pandemie hat die Welt fest im Griff. Ihr Ausmaß und die hiermit verbundenen gesundheitlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Folgen lassen sich derzeit nicht abschätzen. Viele Länder haben zu ihrer Bekämpfung Ausgangssperren verhängt, die Grenzen geschlossen und den Flugverkehr größtenteils eingestellt. Diese Maßnahmen haben erhebliche Wirkungen auf die Weltwirtschaft, da Unternehmen hierdurch ihren Verpflichtungen nicht mehr oder nur eingeschränkt nachkommen können. Sie stellen sich daher jetzt die Frage, ob sie oder ihre Geschäftspartner sich auf höhere Gewalt berufen können, um zumindest vorübergehend eine Befreiung von ihren Leistungsverpflichtungen und einen gleichzeitigen Ausschluss von Schadenersatzverpflichtungen zu erlangen. |

    1. Definition von höherer Gewalt oder Force majeure

    Höhere Gewalt oder Force majeure wird vom BGH (16.10.07, VI ZR 173/06) definiert als:

     

    • Definition BGH

    Betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen ist.