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  • · E-Commerce

    Online-Handel: Wann darf bei der Warenpräsentation eines Sets auf die Angabe des Grundpreises verzichtet werden?

    Bild: © ulada - stock.adobe.com

    von RA, FA IT-Recht Dr. Harald Schneider, Siegburg (www.anwalt-siegburg.de)

    | Bei der werblichen Präsentation von Zucker in verschiedenen Farben handelt es sich nicht um ein solches Set, das unter die Ausnahme für die Grundpreisangabepflicht in § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV fällt (LG Osnabrück 8.3.19, 13 O 73/19). |

    Sachverhalt

    Ein im Online-Handel mit Lebensmitteln tätiges Unternehmen hatte über Google Shopping Werbung geschaltet für Zucker in acht verschiedenen Farben, jeweils 100 Gramm pro Farbe fertig verpackt, insgesamt also 800 Gramm. Wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur Grundpreisangabe mahnte ein nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimierter Verband das Unternehmen ab. Da dieses die geforderte Unterlassungserklärung unter Berufung auf die für zusammengesetzte Warenpräsentationen geltende Ausnahmevorschrift (§ 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV) verweigerte, beantragte der Verband, eine einstweilige Verfügung zu erlassen. Das LG Osnabrück bestätigte die Auffassung, dass im vorliegenden Fall keine Befreiung von der Grundpreisangabepflicht infrage kommt, und gab dem Händler auf, es zu unterlassen, mit Preisen zu werben und/oder Preiswerbung zu veranlassen, ohne den Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar (in unmittelbarer Nähe) und gut lesbar anzugeben, „es sei denn, es handelt sich um Waren, die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sinda“.

    Grundsätze der Grundpreisangabepflicht

    Nach der gesetzlichen Definition ist unter dem Grundpreis der „Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile“ zu verstehen. Zweck der in § 2 PAngV geregelten Pflicht ist es, dem Verbraucher den Preisvergleich bei verschiedenen Anbietern zu ermöglichen, vor allem bei Verpackungen unterschiedlicher Füllmenge und bei unterschiedlichen Verkaufseinheiten. Dies bezieht sich auf Waren