Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · E-Commerce

    Online-Shops müssen Zahlungen von ausländischen Konten akzeptieren

    Bild: © by-studio - stock.adobe.com

    von Martin Rätze, Trusted Shops GmbH, Köln

    | Der europäische Binnenmarkt wächst immer weiter zusammen. Das gilt auch für den Zahlungsverkehr ‒ spätestens seit der SEPA-Verordnung. Aber dürfen Online-Händler die Zahlung per Lastschrift von ausländischen Konten ablehnen? Das OLG Karlsruhe (20.4.18, 4 U 120/17) hat diese Frage verneint. Der Rechtsstreit dürfte aber weitergehen. |

    Sachverhalt

    Geklagt hat der vzbv gegen den Online-Händler Pearl. Konkret ging es um den Fall eines Verbrauchers, der seinen Wohnsitz in Deutschland hatte. Dieser wollte im Online-Shop von Pearl bestellen und per Lastschrift bezahlen. Allerdings akzeptiert die Beklagte bei Verbrauchern, die in Deutschland ihren Wohnsitz haben, keine Bezahlung von einem Konto im Ausland. So war es aber bei dem Verbraucher, denn er wollte über sein in Luxemburg geführtes Konto bezahlen. Der vzbv mahnte Pearl deswegen ab. Die geforderte Unterlassungserklärung gab das Unternehmen nicht ab. Das LG Freiburg (21.7.17, 6 O 76/17) verurteilte daraufhin antragsgemäß zur Unterlassung. Dieses Urteil wurde nun vom OLG Karlsruhe bestätigt.

    Verstoß gegen SEPA-Verordnung

    Der Ausschluss der Bezahlung von einem ausländischen Konto stellt einen Verstoß gegen Art. 9 Abs. 2 der SEPA-VO dar, urteilten die Gerichte. Gemäß Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO darf ein Zahlungsempfänger, der eine Lastschrift entgegennimmt, nicht vorschreiben, in welchem Mitgliedstaat das Konto zu führen ist. Durch den Ausschluss von Lastschriftzahlungen von Konten aus Luxemburg hatte Pearl aber genau solch eine Vorgabe gemacht. Das LG war daher ‒ wie das OLG ausdrücklich bestätigte ‒ zu Recht von einem Verstoß gegen Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO ausgegangen.