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    Rechtliche Rahmenbedingungen bei Verwendung von Garantiekarten im Fernabsatz

    Bild: © Goss Vitalij - stock.adobe.com

    von RA, FA IT-Recht Dr. Harald Schneider, Siegburg (www.anwalt-siegburg.de)

    | Die Werbung eines Online-Händlers mit einer eigenen Garantie ist „kerngleich“ mit seinem Hinweis auf eine Blanko-Garantiekarte, sofern in beiden Fällen keine Informationen gemäß § 479 BGB erfolgen (LG Köln 13.9.18, 81 O 73/17 SH I). |

    Sachverhalt

    Ein eBay-Händler hatte Münzen angeboten und in der Artikelbeschreibung geworben mit „Garantie: Die Garantie beträgt 24 Monate bei neuen Artikeln, bei gebrauchten Artikeln 12 Monate.“ Über die in § 479 BGB vorgeschriebenen Konditionen für die Garantie informierte der Händler nicht. Aus diesem Grund erwirkte ein Verband nach vorheriger erfolgloser Abmahnung eine einstweilige Verfügung gegen den Händler. Später warb dieser in einem neuen Angebot damit, seiner Warensendung würde eine „Garantie blanko“ beiliegen. Der Verband leitete daraufhin das Ordnungsmittelverfahren ein. Das LG Köln setzte ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.000 EUR fest, ersatzweise ein Tag Ordnungshaft je 500 EUR Ordnungsgeld.

    Entscheidungsgründe

    Das Gericht wies zunächst darauf hin, welche Informationen nach Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EGBGB i. V. m. § 479 BGB geschuldet sind: