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    So sind Unterlassungserklärungen auszulegen

    Bild: © Dan Race - stock.adobe.com

    von RA, FA IT-Recht Dr. Harald Schneider, Siegburg (www.anwalt-siegburg.de)

    | Ein Unterlassungsgläubiger muss sich bei Unklarheiten bezüglich der Reichweite einer Unterlassungserklärung nicht auf einen hinausgeschobenen Klärungsbedarf in einem künftigen Rechtsstreit einlassen (LG Leipzig 5.9.18, 01 HK O 1378/18). |

    Sachverhalt

    Ein Textilhändler hatte in mehrerer Hinsicht gegen wettbewerbsrechtlich im Fernabsatz relevante Vorschriften verstoßen und deshalb von einem Unternehmerverband eine Abmahnung erhalten. Der Händler gab daraufhin eine auf die Handelsplattform eBay und auf seinen eBay-Namen beschränkte Unterlassungserklärung ab, die erheblich von der Unterlassungserklärungsvorlage abwich. Statt sich an der Beschreibung der einzelnen Verstöße zu orientieren, versprach der Händler einen „gesetzeskonformen Auftritt bei eBay“ und „auch in der Zukunft die einschlägigen Verbraucher- und Datenschutzvorschriften einzuhalten.“ Der Verband lehnte diese Erklärung als nicht annahmefähig ab, da der Kernbereich (Vertrieb von Textilien im Fernabsatz) nicht voll abgedeckt wird und die konkreten Verstöße nicht beschrieben werden. Nach Einreichung der Unterlassungsklage beim LG Leipzig erklärte der beklagte Händler, er erkenne die Klageanträge an, allerdings unter Verwahrung gegen die Kosten. Die Klage sei seiner Meinung nach unbegründet gewesen, da seine Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr beseitigt habe. Das LG Leipzig sah das anders und verurteilte den Händler kostenpflichtig.

    Entscheidungsgründe

    Das Gericht erachtete die Unterlassungserklärung des Beklagten als nicht geeignet, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Es wies darauf hin, dass sich der Kernbereich, den die Unterlassungserklärung abdecken müsse, auch auf Fernabsatzgeschäfte in der Zukunft zu erstrecken habe ‒ gleich auf welcher Plattform und mit welchem Verkäufernamen. Ob der Beklagte mit seinen dahingehend weiten Formulierungen, er wolle sich stets gesetzestreu verhalten und Verbraucher- sowie Datenschutzvorschriften beachten, diese Begrenzung auf die Plattform eBay und seinen Verkäufernamen wieder aufheben wollte, blieb für das Gericht unklar. Auch waren die eher abstrakten Ausführungen des Beklagten zur Gesetzestreue in jeder Hinsicht „erheblich auslegungsbedürftig“. Das Gericht kam zu der Bewertung, dass es einem Unterlassungsgläubiger nicht zuzumuten sei, sich bei derartigen Zweifeln an der Reichweite einer Unterlassungserklärung auf einen „hinausgeschobenen Klärungsbedarf“ einzulassen.