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  • · E-Commerce

    Überwachungs- und Prüfungspflicht von Händlern auf der Handelsplattform Amazon-Marketplace

    Bild: © natali_mis - stock.adobe.com

    von RA Guido Vierkötter, LL.M., Neunkirchen-Seelscheid

    | Marketplace-Händler sind verpflichtet, werktäglich von Montag bis Freitag zu überprüfen, ob die Angaben in der Produktbeschreibung geändert worden sind (LG Osnabrück 10.7.18, 14 O 38/18). |

    Sachverhalt

    Ein gewerblicher Verkäufer hatte auf der Handelsplattform Amazon Haushaltswaren zum Kauf vorgehalten. Einen Messbecher hatte er in der Artikelbeschreibung mit der Aussage „10 Jahre Garantie“ beworben. Weitere Angaben zu der Garantie fehlten, insbesondere die gesetzlich geforderten Garantiebedingungen. Ein Unternehmerverband hatte den Verkäufer vorgerichtlich aufgefordert, es zu unterlassen, Waren mit der Aussage „Garantie“ zu bewerben, falls nicht zugleich die gesetzlich normierten Garantiebedingungen, u. a. Angaben zum Inhalt und Umfang der Garantie, vorgehalten werden. Der Händler verweigerte die Abgabe einer Unterlassungserklärung mit dem Hinweis, dass er für den Inhalt der Artikelbeschreibung nicht verantwortlich sei. Der abmahnende Verband beantragte daraufhin den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Händler. Das LG Osnabrück teilte die Ansicht des Verbands und verurteilte den Händler antragsgemäß.

    Entscheidungsgründe

    Das Gericht führte aus, dass die Werbung mit einer (hier: 10-jährigen) Garantie irreführend i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG sei, da diese Werbung im Verhältnis zum Preis das Produkt besonders attraktiv erscheinen lasse, gleichzeitig die Bedingungen der Garantie aber nicht nenne. Es sei nicht angegeben, wer der Garantiegeber sei (Hersteller oder Verkäufer) und welche Bedingungen für die Inanspruchnahme der Garantie im Einzelnen gelten sollen. Nach Ansicht des Gerichts lag auch eine Irreführung durch Unterlassung i. S. d. § 5a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UWG vor, weil der Verbraucher nicht die erforderlichen Informationen erhalte, um das Ausmaß einer geschäftlichen Entscheidung im Hinblick auf das angekündigte Garantieversprechen beurteilen zu können. Da bereits auf der Basis der Irreführungstatbestände der §§ 5, 5a UWG ein wettbewerbswidriges Verhalten festgestellt werden konnte, kam es nach Ansicht des Gerichts nicht mehr darauf an, ob auch ein Verstoß gegen § 3a UWG (§ 479 BGB als Marktverhaltensregelung i. S. d. Norm) vorliegt.