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    Wann ist das Widerrufsrecht bei Maßschneiderei ausgeschlossen?

    Bild: © robcartorres - stock.adobe.com

    von RA, FA IT-Recht Dr. Harald Schneider, Siegburg (www.anwalt-siegburg.de)

    | Ein Händler, der maßgeschneiderte Waren u. a. in Standardgrößen anbietet, kann das Widerrufsrecht insofern nicht nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB (individualisierte Ware) ausschließen (LG Oldenburg 13.11.18, 15 O 1335/18). |

     

    Sachverhalt

    Eine Händlerin hatte auf einer Do It Yourself-Internetplattform, die weitestgehend für den Handel mit Verbrauchern bestimmt ist, ein Petticoatkleid, hergestellt oder herzustellen nach Maßgaben des Käufers, aber darüber hinaus auch mit üblichen Standardgrößenbezeichnungen präsentiert, ohne über das Widerrufsrecht zu belehren und ohne ein Musterwiderrufs-Formular vorzuhalten. Auf die Abmahnung eines Verbandes hin verteidigte die Händlerin sich damit, die von ihr präsentierten Modelle seien grundsätzlich „gesondert zugeschnitten“, würden angepasst und sie sei als „Bühnenmaßschneiderin“ tätig. Die Händlerin berief sich damit auf die Ausnahmevorschrift des § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB (Befreiung von der Informationspflicht für individualisierte Ware). Das LG Oldenburg sah das anders und verurteilte die Händlerin auf Klage des Verbandes hin dazu, Warenpräsentationen zu unterlassen, bei denen die fernabsatzrechtlichen Informationen fehlen.

     

    Entscheidungsgründe

    Das LG Oldenburg befasste sich zunächst im Rahmen der Aktivlegitimation (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG) mit der Frage, ob dem klagenden Verband eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Die Beklagte wendete nämlich ein, bei der Klägerin seien nur Vertreiber von standardmäßiger Textilware Mitglieder.