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  • · E-Commerce

    Wann ist man beim Verkauf über eBay als Unternehmer anzusehen?

    Bild: ©vege - stock.adobe.com

    von Diplom-Wirtschaftsjurist Martin Rätze, Kanzlei Wienke & Becker, Köln

    | Die Internethandelsplattform eBay ist für viele Menschen eine gute Möglichkeit, sich von nicht mehr benötigten Dingen zu trennen. Ist man als Verkäufer selbst noch Verbraucher, finden die Verbraucherschutzrechte aus dem BGB überwiegend keine Anwendung. Das AG Kassel (2.5.18, 435 C 419/18) hatte die Frage zu entscheiden, wann ein Verkäufer noch als Verbraucher zählt. |

    Gericht stufte den Verkäufer als Unternehmer ein

    In dem vom AG Kassel entschiedenen Fall wurde über eBay ein Computerspiel verkauft. Ob der Verkäufer die Ware zur Post gebracht und abgeschickt hatte, war im Verfahren streitig. Es komme darauf aber auch gar nicht an, entschied das Gericht. Denn nach seiner Ansicht lag hier ein Verbrauchsgüterkauf vor. Es stufte den Verkäufer als Unternehmer ein. Zwar hatte sich der Verkäufer selbst auf eBay als „Privatverkäufer“ angemeldet, es zählten aber vielmehr die objektiven Umstände im Einzelfall. Unternehmer ist, wer planmäßig und dauerhaft am Markt Leistungen gegen Entgelt erbringt. Dabei kommt es auf eine Gewinnerzielungsabsicht nicht an. Nach den Maßstäben des OLG Frankfurt a. M. (4.7.07, 6 W 66/07) ist derjenige, der über einen Zeitraum von 2 Jahren mehr als 200 Verkäufe über eBay tätigt, als Unternehmer i. S. d. Verbraucherschutzvorschriften anzusehen.

    Kriterien für die Unternehmer-Eigenschaft

    Genau diese Kriterien legte das AG Kassel nun auch in diesem Verfahren zugrunde und kam zu dem Schluss, dass hier von unternehmerischem Handeln aufseiten des Verkäufers auszugehen sei. Der Verkäufer verkaufte pro Monat zwischen 17 und 25 Artikel. Zum Zeitpunkt der Klageerwiderung bot er 17 gleichartige Artikel gleichzeitig an. Damit ist die vom OLG Frankfurt angesetzte Schwelle bei weitem überschritten. Für die Unternehmer-Eigenschaft sprach nach Ansicht des Gerichts auch, dass die angebotenen Artikel alle gleichartig waren. Der Verkäufer bot fast ausschließlich Waren aus dem Segment der Computerspiele, Spielkonsolen und Comics an. Darunter fand sich auch eine erhebliche Anzahl an Angeboten von Neuware.

     

    Da der Verkäufer im Verfahren nichts dargelegt hatte, was diese Vermutung widerlegen konnte, blieb es dabei, dass er Unternehmer ist. Die vom Verkäufer vorgetragene Ausrede, er habe aufgrund der Geburt eines Kindes eine Sammlung auflösen wollen und Gegenstände verkauft, damit das Kind diese nicht verschlucke, ließ das Gericht so nicht gelten. Schließlich sehe man auf den vom Verkäufer vorgelegten Fotos, dass die Gegenstände überwiegend originalverpackt sind, und ein Kleinkind könne eine Spielkonsole nicht einfach so verschlucken.

    Verbraucherschutzvorschriften finden Anwendung

    Damit fanden auf den Kauf die Verbraucherschutzvorschriften beim Versendungskauf Anwendung. Da in diesem Fall die Gefahr des zufälligen Untergangs erst mit Übergabe der Ware auf den Verbraucher überging, war es auch unerheblich, ob der Verkäufer die Ware nun abgesendet hatte oder nicht.

     

    MERKE | Auch wenn der Kunde in einem solchen Fall die Ware erhält, steht ihm ein Widerrufsrecht zu. Da der Verkäufer ihn aber nicht darüber belehrt hat, beträgt die Widerrufsfrist 12 Monate und 14 Tage ab Lieferung der Ware.

     

    War sich der Verkäufer sogar bewusst, dass er eigentlich Unternehmer ist, sich aber zur Umgehung der Verbraucherschutzvorschriften als „Privatverkäufer“ bezeichnet hat, kommt auch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung in Betracht.

    Massive Abmahngefahr

    Ein so massiver Verkauf über die Plattform birgt neben Ärger mit Käufern (wie in diesem Verfahren) auch ein enormes Risiko für Abmahnungen. Solche „Privatverkäufer“, die eigentlich schon Unternehmer sind, erfüllen i. d. R. keine Informationspflichten über die Anbieterkennzeichnung, informieren nicht über das Widerrufsrecht (inkl. Widerrufsformular) oder das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts. Diese Verstöße können alle abgemahnt werden.

    Probleme mit dem Finanzamt

    Und es drohen noch andere Probleme: Die Finanzämter beobachten die Internetmarktplätze mittlerweile ganz genau. Wenn sie zu der Erkenntnis gelangen, dass bei einem Verkäufer ein Handeln als Unternehmer vorliegt, werden Einkommens- und Umsatzsteuer auf die erzielten Umsätze fällig. Das Problem hierbei ist: Die Finanzbehörden legen andere Kriterien an die Unternehmereigenschaft an als die Zivilgerichte. So reichte dem Bundesfinanzhof (12.8.15, XI R 43/13) der Verkauf von 140 Pelzmänteln, um den Verkäufer steuerrechtlich als Unternehmer anzusehen. In einem anderen Fall stufte das FG Köln (4.3.15, 14 K 188/13) den Verkauf einer Bierdeckelsammlung ebenfalls als unternehmerisches ‒ und damit steuerpflichtiges ‒ Handeln ein. Das Problem für den Verkäufer war, dass er seine Bierdeckel über einen sehr langen Zeitraum über eBay verkaufte. Das sei, so das FG Köln, nicht vergleichbar mit einem „Verkauf en bloc“, den der BFH für steuerfrei erklärt hatte, für den Fall, dass man eine Sammlung verkauft.

    Verkauf über Amazon

    Teilweise wollen private Verkäufer ihre Waren auch auf dem Amazon-Marketplace anbieten. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht geht das allerdings nicht, weil man beim Verkauf über den Amazon-Marketplace immer als Unternehmer anzusehen ist. Dabei kommt es nicht auf die Anzahl an Verkäufen an, sondern auf die äußere Darstellung des Angebots, das immer den Eindruck eines professionellen unternehmerischen Auftritts macht. Hier kann sich kein Verkäufer darauf berufen, dass er angeblich als Verbraucher verkaufe.

     

    FAZIT | Wer dauerhaft und planmäßig Waren über Plattformen wie eBay verkauft, ist wettbewerbsrechtlich als Unternehmer einzustufen. Dieser Verkäufer muss sich dann an alle Verbraucherschutzvorschriften halten und zahlreiche Informationspflichten erfüllen. Ein intensiver Handel über eBay kann sich auch auf das zu versteuernde Einkommen auswirken. Die Steuerbehörden überwachen die Verkäufe sehr genau, da aktuell ein großer politischer Wille besteht, den Umsatzsteuerbetrug im Internet zu bekämpfen.

     
    Quelle: ID 45465502