Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · E-Commerce

    Wie viele „Weichmacher“ verträgt eine Lieferzeitklausel?

    Bild: © stockpics - stock.adobe.com

    von RA, FA IT-Recht Dr. Harald Schneider, Siegburg (www.anwalt-siegburg.de)

    | Eine Klausel mit dem Inhalt „Die Lieferzeit innerhalb Deutschlands beträgt im Regelfall 1-2 Werktage (Mo-Fr).“ ist wegen Unbestimmtheit unwirksam (LG Wiesbaden 19.10.18, 12 O 80/18). |

    Sachverhalt

    Ein Online-Händler hatte in seinen Warenpräsentationen, die sich auch an Verbraucher richten, die Klausel „Die Lieferzeit innerhalb Deutschlands beträgt im Regelfall 1-2 Werktage (Mo-Fr).“ verwendet. Wegen dieser Information und weiterer Verstöße wurde er von einem Unternehmerverband erfolglos abgemahnt. Im anschließenden einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem LG Wiesbaden gab das Gericht dem Händler per Beschluss auf, u. a. die Verwendung der beanstandeten Lieferzeitklausel zu unterlassen.

    Allgemeine Bedeutung

    Der Verfügungsbeschluss enthält ‒ wie das in Wettbewerbsverfahren regelmäßig der Fall ist ‒ keine nähere Begründung und ist für sich genommen nur ein Beispiel von vielen ähnlich gelagerten Fällen, zu denen Gerichtsentscheidungen vorliegen. Anhand des Falls kann aber gezeigt werden, wie unterschiedlich streng und regional verschieden die Rechtsprechung solche Lieferzeitklauseln bewertet. Die Gerichte sehen diese Information als AGB-Regelung an ‒ unabhängig davon, ob sie einzeln in der Artikelbeschreibung oder im Verbund in einem „klassischen“ AGB-Regelwerk steht. Die Verwendung von AGB stellt stets eine geschäftliche Handlung dar (OLG Hamm 12.1.12, I-4 U 107/11 unter Hinweis auf Art. 2 Buchst. d der UGP-Richtlinie). Die Entscheidung des LG Wiesbaden bietet Gelegenheit, die für die Praxis wichtigen Grundzüge und die Risiken, die sich für einen mit der Erstellung oder Beurteilung von AGB befassten Anwalt ergeben, einmal genauer darzustellen.

     

    In der Praxis haben solche Lieferzeitangaben große Bedeutung. Wer als (Online-)Händler schneller liefern kann als seine Mitbewerber, steht im Wettbewerb besser da. Andererseits kann ein Verbraucher regelmäßig davon ausgehen, dass die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, unabhängig davon, ob der Anbieter sie selbst vorrätig hält oder sich erst von einem Dritten beschaffen muss (BGH 7.4.05, I ZR 314/02 ‒ Internet-Versandhandel).

    Rechtlicher Ansatz

    Bei außerhalb von Geschäftsräumen und im Fernabsatz geschlossenen Verträgen ist wegen der Bedeutung für den Verbraucher und der Wettbewerbsrelevanz solcher Aussagen in § 312d Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB aufgenommen worden, dass ein Unternehmer dem Verbraucher folgende Pflichtinformation zur Verfügung zu stellen hat: „die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss”. Nach Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB muss das vor der Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers klar und deutlich erfolgen. Dies ist z. B. nicht der Fall, wenn der Händler widersprüchliche Angaben für seine Warenpräsentation macht (LG Bochum 3.7.13, I-13 O 55/13).

     

    Mit der Ausgestaltung von Lieferfristen (Leistungsfristen) befasst sich ferner auch § 308 Nr. 1 BGB (Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit). In AGB unwirksam ist danach eine Regelung, durch die der Verwender sich unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Erbringung einer Leistung vorbehält, ausgenommen der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist (§ 355 BGB) zu leisten.

     

    Im Zusammenhang mit der Irreführung durch Unterlassen (§ 5a UWG) sind die Lieferbedingungen ebenfalls erwähnt. In § 5a Abs. 3 Nr. 4 UWG wird allerdings der Normbereich dahin gehend eingeschränkt, dass die Angaben nur erforderlich sind, „soweit sie von Erfordernissen der unternehmerischen Sorgfalt abweichen.“ Das ändert nichts daran, dass die weitergehenden Informationspflichten aus dem Vertragsrecht daneben bestehen. § 5a Abs. 3 Nr. 4 UWG schränkt diese nicht ein, sondern stellt nur klar, dass nicht jede Informationspflichtverletzung zugleich nach § 5a UWG zu prüfen ist (siehe Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 5a Rn. 4.49).

     

    Schließlich muss ein Unternehmer nach § 312j Abs. 1 BGB im elektronischen Geschäftsverkehr spätestens „bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich angeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen“. Diese Verpflichtung gilt gegenüber Kunden (Unternehmern und Verbrauchern).

     

    Aus den genannten gesetzlichen Vorgaben lässt sich Folgendes im Grundsatz für den Verbraucherschutz ableiten:

     

    • Mit Blick auf den Verbraucherschutz zu beachten
    • Eine Information zu den Lieferbedingungen darf nie fehlen (Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB).
    • Die Lieferfrist muss „in klarer und verständlicher Weise” formuliert werden (Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB).
    • Die Frist darf ‒ gerade im Online-Handel ‒ nicht w„unangemessen lang“ sein. Eine Lieferzeitangabe muss „hinreichend bestimmte Fristen“ ausweisen (§ 308 Nr. 1 BGB). Sie muss aufklärende Informationen enthalten, wenn sie von marktüblichen Grundsätzen abweicht (§ 5a Abs. 3 Nr. 4 UWG).
    • Im elektronischen Geschäftsverkehr, vor allem auf Handelsplattformen mit automatisierten Bestellabläufen, muss über Lieferbeschränkungen aufgeklärt werden (§ 312j Abs. 1 BGB).
     

    Überblick über die Rechtsprechung

    Eine Information „der Artikel ist bald verfügbar“ kann unzweifelhaft nicht als Erfüllung der gesetzlichen Informationspflicht angesehen werden (OLG München 17.10.17, 33 O 20488/16). Gleiches gilt für „Lieferzeit auf Anfrage“ (OLG Hamm 17.3.09, 4 U 167/08). Die Liefertermine müssen zeitlich so konkret benannt werden, dass z. B. klar wird, ab wann ein Lieferverzug eintritt. Dabei kann ggf. im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) das Ende der Frist ermittelt werden, z. B. bei der Formulierung „spätestens bis“, da hier der maximale Zeitpunkt zu einer klaren Aussage führt. Auslegungsfähig sind auch Aussagen wie „Blitzversand“. Das LG Frankfurt/Main (9.2.11, 3-8 O 120/10) kam zu der Deutung, dass der Verbraucher vom Versand am Tag der Bestellung ausgehen kann. Ähnlich sah es auch das LG Aschaffenburg bei der Aussage der sofortigen Lieferbarkeit (19.8.14, 2 HK O 14/14).

     

    Vor allem bezüglich der Plattform Amazon gab es viele Abmahnungen wegen der dortigen Lieferzeitangabe „Voraussichtliche Versanddauer“. Eine genaue Festlegung, ab wann z. B. die Verzugsfolgen greifen, wird zumindest erheblich erschwert und eine transparente Angabe sieht anders aus. Das OLG München (8.10.14, 29 W 1935/14) hatte die Lieferzeitangabe „ca. 2 bis 4 Werktage“ auch unter Berücksichtigung der Neuregelung in Art. 246a § 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB als ausreichend bestimmt i. S. d. § 308 Nr. 1 BGB angesehen. Nach der Auffassung des OLG Bremen (5.10.12, 2 U 49/12) verstößt die Angabe „voraussichtliche Versanddauer: 1 bis 3 Werktage“ allerdings gegen § 308 Nr. 1 BGB. Ebenso wird die Klausel „in der Regel“ als unzulässig angesehen (OLG Frankfurt/Main 27.7.11, 6 W 55/11; KG Berlin 3.4.07, 5 W 73/07).

     

    PRAXISTIPP | Derzeit kann als sicherster Weg nur geraten werden, sich zu informieren, wie man die Standardangabe „Voraussichtliche Versanddauer“ bei Amazon vermeiden kann. Sofern das nicht möglich ist und Amazon sein System nicht ändert, verlangt die Rechtsprechung, dass ggf. von einem Handel auf dieser Plattform Abstand genommen wird. Mängel der Plattform treffen stets den Händler, da der Plattformbetreiber insofern sein Erfüllungsgehilfe ist.

     

    Klauseln wie z. B. „Lieferzeit 2 bis 3 Tage nach Zahlungseingang“ (Anzahl der Tage hier nur beispielhaft erwähnt) werden von den Gerichten regelmäßig verboten. Der Zahlungseingang beim Unternehmer ist für den Verbraucher im Einzelfall nicht genau bestimmbar. Der Verbraucher kann nur wissen, wann er die Überweisung vorgenommen hat.

     

    PRAXISTIPP | Zusätze wie „voraussichtlich“, „in der Regel“, „ungefähr“, „annähernd“ u. ä. werden regelmäßig als unzulässig angesehen. Die Angabe „ca.“ oder „bisl“ muss jedenfalls als im Einzelfall problematisch angesehen werden. Das OLG München (14.10.14, 29 W 1935/14) war zwar (bezüglich der ab 13.6.14 geltenden neuen Rechtslage) der Auffassung, dass ein „Weichmacher“ allein („ca.“) noch gerade zulässig sei. Es ging im konkreten Fall um die Lieferzeitangabe „ca. 2 bis 4 Werktage“. Es ist davon auszugehen, dass andere Gerichte das strenger sehen. Z. B. hatte das OLG Hamm (18.9.12, I-4 U 105/12) offengelassen, ob „ca.“ den Bestimmtheitsanforderungen genügt, da jedenfalls durch den zweiten Zusatz „annähernd“ die Angabe „verwässert wird“. Zur Vermeidung von wettbewerbsrechtlichen Risiken muss daher von „ca.“-Lieferfristen auch weiterhin abgeraten werden.

     

    Im Fall des LG Wiesbaden hätte man vermutlich über den Bestandteil „1-2“ im Weg der Auslegung hinwegkommen können (maximale Endfrist: 2 Tage). Aber der zweite „Weichmacher“ in Form von „im Regelfall“ war dann doch zu viel. Es kann aus Gründen des sichersten Wegs nur geraten werden, die Lieferfristen so zu bestimmen, dass der Verbraucher deren Ende kalendarisch eindeutig bestimmen kann. Jede Verwendung von „Weichmachern“ mag zwar aus Sicht des Unternehmers, der sich möglichst wenig festlegen will, verständlich sein, birgt aber das rechtliche Risiko einer Abmahnung.

     
    Quelle: ID 45624100