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  • · Einkommensteuer

    Auktionen bei eBay als gewerbliche Einkünfte

    Bild: © Dmitry - stock.adobe.com

    von Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln

    | Der über Jahre nachhaltig ausgeübte Handel mit Gebrauchsgegenständen auf der Internetplattform eBay ist grundsätzlich als gewerbliche Tätigkeit einzustufen. Allerdings hat das FG Hessen (19.7.18, 2 K 1835/16, Abruf-Nr. 208698 ) in seinem Fall pauschale Betriebsausgaben i. H. von 60 % anerkannt. |

     

    1. Sachverhalt

    Eine Sammlerin hatte beim Stöbern bei Haushaltsauflösungen kostengünstig Gegenstände eingekauft und diese auf eBay versteigert. Die Artikel waren mit dem Mindestgebot von 1 EUR versehen. Nach den Erkenntnissen der Steuerfahndung kamen so erhebliche Umsätze zustande: nämlich in fünf Jahren bei insgesamt 3.076 Auktionen rund 380.000 EUR. Um diese Tätigkeiten durchzuführen, hatte die Händlerin vier eBay-Accounts und zwei Girokonten eingerichtet. Vor dem FG Hessen ging es jetzt darum, ob die Tätigkeit gewerblich ist und in welcher Höhe den Einnahmen Betriebsausgaben gegenüberstehen.

     

    2. Entscheidung

    Bei der Abgrenzung, ob ein eBay-Verkäufer privat oder gewerblich tätig ist, ist unter Berücksichtigung und Abwägung der einzelnen Umstände auf das Gesamtbild der Verhältnisse abzustellen. In Zweifelsfällen ist maßgebend, ob die Tätigkeit nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist. Hierbei haben die Merkmale der Professionalität eine besondere Bedeutung.

     

    Bei Würdigung der gesamten Umstände kam das FG zu dem Ergebnis, dass die Steuerpflichtige nicht nur eine Hobbytätigkeit ausgeübt hatte. Vielmehr hat es sich um eine wirtschaftliche, d. h. auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko durchgeführte Tätigkeit gehandelt. Diese war darüber hinaus nachhaltig, da sie von der Absicht getragen war, sie bei passender Gelegenheit zu wiederholen. Dass die Steuerpflichtige kein Ladenlokal unterhalten hatte, kam angesichts der übrigen Umstände kein solches Gewicht zu, dass eine gewerbliche Betätigung zu verneinen wäre.

     

    Beachten Sie | Weil die Steuerpflichtige weder eine Steuererklärung noch eine Gewinnermittlung vorgelegt hatte, schätzte das FA die im Zusammenhang mit diesen Umsätzen angefallenen Betriebsausgaben mit 30 % der Betriebseinnahmen. Dies erschien dem FG Hessen jedoch als zu gering. Es hielt Betriebsausgaben i. H. von 60 % des Nettoumsatzes für gerechtfertigt.

     

    MERKE | Gegen dieses Urteil ist die Revision (BFH X R 26/18) anhängig. Diese wurde zugelassen, weil die finanzgerichtliche Rechtsprechung den nachhaltigen Internethandel mit Gebrauchsgegenständen als gewerbliche Tätigkeit einstuft, wohingegen der nachhaltige An- und Verkauf von Wertpapieren auf eigene Rechnung nicht als gewerbliche Tätigkeit qualifiziert wird.

     
    Quelle: ID 46039554