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  • · Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr

    Auch der BGH stellt fest: Ein Anwalt darf weder seine beA-Karte noch seine PIN weitergeben

    | Sie dürfen als Anwalt bzw. Verteidiger Ihre beA-Karte und/oder die PIN auf keinen Fall einem Dritten überlassen (BGH 20.6.23, 2 StR 39/23, Abruf-Nr. 237477 ). Wird dann ein Fehler gemacht, können Sie sich darauf nicht zugunsten Ihres Mandanten berufen und keine Wiedereinsetzung beantragen. |

     

    In einer Strafsache hatte der Nebenklägervertreter gegen den Freispruch des Angeklagten per Fax Revision eingelegt, die das LG unter Hinweis auf § 32d S. 2 StPO als unzulässig verwarf. Daraufhin legte der Anwalt die Revision erneut über sein beA ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Denn seine Kanzleiangestellte hätte die Dokumente über sein beA verschicken sollen ‒ er selbst sei verreist gewesen. Für diesen Fall hätte er ihr extra seine beA-Karte und seine PIN gegeben. Doch die obersten Bundesrichter rügten dies. Nach § 26 Abs. 1 RAVPV dürfe der Inhaber eines für ihn erzeugten Zertifikats dieses keiner anderen Person überlassen und müsse die PIN geheim halten. Die Geheimhaltung der einfachen Signatur solle verhindern, dass irgendwelche Dritte im Namen eines Rechtsanwalts angeblich von ihm stammende Schriftsätze versenden. Deshalb müsse die Versendung über das eigene Postfach immer persönlich erfolgen (so auch schon: BGH 3.5.22, 3 StR 89/22, Abruf-Nr. 229491).

    (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

    Quelle: Ausgabe 11 / 2023 | Seite 184 | ID 49737682