· Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr
Behördenkommunikation ist für Anwälte einfacher geworden
| Seit dem 1.1.24 können durch eine Änderung des § 3a Abs. 3 VwVfG Schriftsätze auch gegenüber Behörden in Verwaltungsverfahren über den sog. sicheren Übermittlungsweg wirksam eingereicht werden. Das heißt: Es ist keine qeS nötig; der Anwalt kann selbst eine von dem Erklärenden elektronisch (einfach) signierte Erklärung aus seinem beA versenden. Bislang galt diese Formerleichterung nach § 130a ZPO und den parallelen Regelungen in den übrigen Verfahrensordnungen nur für gerichtliche Verfahren. |
(mitgeteilt von RA Martin W. Huff, Singen/Hohentwiel)
Quelle: Ausgabe 03 / 2024 | Seite 37 | ID 49886133