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Bei nachgereichtem PDF gilt Eingangszeitpunkt der Word-Datei
| Nach § 130a Abs. 6 ZPO gilt ein Dokument, das zur Bearbeitung für das Gericht ungeeignet war (hier: Dateiformat .docx), als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es auf Hinweis des Gerichts unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht (hier: Dateiformat PDF). Zusätzlich muss der Absender glaubhaft machen, dass das zweite mit dem ersten Dokument inhaltlich übereinstimmt (OLG Düsseldorf 30.11.23, 15 U 99/22, Abruf-Nr. 240122 ). |
Unschädlich ist, dass der gerichtliche Hinweis evtl. selbst nicht unverzüglich i. S. d. § 130a Abs. 6 S. 1 ZPO erfolgt ist. Die Unverzüglichkeit des gerichtlichen Hinweises ist keine Voraussetzung für die Notwendigkeit der Fristwahrung der Partei nach § 130a Abs. 6 S. 2 ZPO. Die betreffende Partei muss nach dem Hinweis ihrerseits unverzüglich die im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen zur Heilung eines Formverstoßes ergreifen.
(mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)