Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr

    Bei Unregelmäßigkeiten und Warnsymbolen im beA muss der Anwalt den Fehler aufklären

    | Leuchtet bei der Erstellung einer qualifizierten elektronischen Signatur ein Warnsymbol auf, muss sich der Anwalt über die Bedeutung des Symbols informieren. Oder er muss die Signatur im beA kontrollieren und sich vergewissern, dass diese ordnungsgemäß ist (OLG Braunschweig 18.11.20, 11 U 315/20, Abruf-Nr. 221282 ). |

     

    Anderenfalls trifft ihn nach Ansicht des OLG ein Verschulden am Vorliegen einer ungültigen Signatur. Das OLG hatte deshalb eine Berufung als unzulässig zurückgewiesen, weil innerhalb der Berufungsbegründungsfrist keine wirksam qualifiziert signierte Berufungsbegründung eingegangen war. Dies stellte einen schuldhaften Anwaltsfehler dar. Deshalb schied eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus.

     

    PRAXISTIPP | Sollen die Mitarbeiter eine elektronische Signatur prüfen, bedarf es insofern einer eindeutigen Anweisung des Prozessbevollmächtigten. Die Anweisung, den ordnungsgemäßen Versand zu kontrollieren, reicht nicht aus.

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2021 | Seite 74 | ID 47263633