· Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr
Der elektronische Rechtsverkehr mit dem BVerfG ist eröffnet
| Seit dem 1.8.24 können Verfahrensanträge, Schriftsätze und Anlagen nun auch beim BVerfG als elektronische Dokumente eingereicht werden. Umgekehrt kann das BVerfG seither seine verfahrensbezogenen Dokumente elektronisch an die Beteiligten und ihre Bevollmächtigten übermitteln. Dies ergibt sich aus der Änderung der §§ 23a ff. BVerfGG. |
Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts gilt für die Kommunikation mit dem BVerfG: Sie sind jetzt zur elektronischen Übermittlung ihrer Verfahrensanträge, Schriftsätze und Anlagen verpflichtet. Eine Einreichung auf anderem Weg, insbesondere per Post oder Telefax, ist für sie nicht mehr rechtswirksam möglich (gerade bei Verfassungsbeschwerden mit oft vielen und langen Anlagen dürfte dies aber eine erhebliche Erleichterung sein). Das elektronische Dokument muss ‒ wie in den anderen Verfahrensordnungen ‒ mit einer qeS der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg, etwa über das beA, übermittelt werden.
(mitgeteilt von RA Martin W. Huff, Singen/Hohentwiel)