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Eine abrufbereite beA-Nachricht gilt als zugegangen
| Eine von Anwalt zu Anwalt verschickte beA-Nachricht ist zugegangen, sobald sie für den Kollegen während seiner Kanzleizeiten abrufbereit ist. Es kommt nicht darauf an, wann der Anwalt die automatische E-Mail-Benachrichtigung über die eingegangene beA-Nachricht erhält (OLG Hamm 22.2.24, 22 U 29/23, Abruf-Nr. 241115 ). |
Schon die E-Mail gilt als zugestellt, die während der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit eingeht. Sie muss dazu nicht zur Kenntnis genommen werden (BGH 6.10.22, VII ZR 895/21). Die allgemeinen Grundsätze nach § 130 BGB über Willenserklärungen sind auf beA-Nachrichten übertragbar. Auch bei verstärktem Homeoffice (z. B. in Pandemiezeiten) kann ein Anwalt leicht von anderen Orten digital auf sein beA-Postfach zugreifen. Nicht entscheidend ist außerdem die automatische Benachrichtigung via E-Mail an den Anwalt, wenn Nachrichten in dessen beA-Postfach eingehen. Diese Funktion dient lediglich einer komfortableren Nutzung im ERV, die zudem nicht zwingend aktiviert sein muss.
(mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)
Weiterführende Hinweise
- Das beA seiner „weiteren Kanzlei“ bereitet dem Anwalt derzeit ungelöste Haftungsprobleme, AK 24, 40
- Anwalt muss beim beA-Versand fristgebundener Schriftsätze richtiges Gericht prüfen, AK 24, 3