31.10.2023 · Fachbeitrag · Elektronischer Rechtsverkehr
Ersatzeinreichung und Glaubhaftmachung können in zwei verschiedenen Schriftsätzen an einem Tag erfolgen
| Steht das beA vorübergehend nicht zur Verfügung, darf der Anwalt gemäß § 130g S. 2 ZPO eine Berufungsschrift per Telefax oder auf einem anderen zulässigen Weg übermitteln. Wegen § 130g S. 3 ZPO muss er die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft machen. Dies kann auch in einem zweiten Schriftsatz an demselben Tag erfolgen (BGH 25.7.23, X ZR 51/23, Abruf-Nr. 237328 . |
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