· Fachbeitrag · Elektronischer Rechtsverkehr
RAK muss nicht konkret über beA-Einrichtung für zweiten Kanzleisitz informieren
| Die Rechtsanwaltskammer (RAK) ist nicht verpflichtet, einen Rechtsanwalt über die beA-Einrichtung für weitere Kanzleien vorab oder zeitgleich zu informieren und ihm einen Zugang zu den Inhalten dieser Postfächer zu gewähren (BGH 30.7.24, AnwZ [Brfg] 13/24, Abruf-Nr. 243757 ). |
Es mangelt hierbei an einer gesetzlichen Grundlage für eine solche Informationspflicht. Insbesondere ergibt sich diese nicht aus Art. 14 Abs. 1 DS-GVO oder § 33 BDSG. Der Anwalt ‒ im vorliegenden Fall mit einem Kanzleihauptsitz und zwei weiteren Kanzleien ‒ verfügte bereits über die Information, dass er für seine weiteren Kanzleien beA einrichten muss. Diese Pflicht geht aus § 31a Abs. 7 S. 1 BRAO und § 11 Abs. 2 RAVPV hervor. Zudem hatte ihm die RAK mitgeteilt, dass er für jeden Kanzleisitz ein eigenes beA benötigt. Eine Informationspflicht der RAK, dass die beA eingerichtet worden sind, lässt sich ebenso wenig aus Art. 14 Abs. 1 Buchst. c DS-GVO ableiten. Diese Vorschrift betrifft keine datenschutzrechtlichen, sondern berufsrechtliche Interessen. Insoweit besteht auch kein Anspruch auf immateriellen Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO, da kein DS-GVO-Verstoß vorliegt. Die BRAK muss letztlich für jede im Gesamtverzeichnis eingetragene (weitere) Kanzlei eines RAK-Mitglieds regelmäßig ein (weiteres) beA einrichten (§ 31a Abs. 7 S. 1 BRAO).
(mitgeteilt von Dipl.-Finw. [FH] Thomas Rennar, Hannover)