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  • · Elektronischer Rechtsverkehr

    Revision per De-Mail? Dann muss der Anwalt auf die Absenderbestätigung achten

    Bild: © i-picture - stock.adobe.com

    von Rechtsanwaltsfachangestellter Christian Noe, B.A., Leipzig

    | In Strafverfahren kann eine Revision auch via De-Mail eingelegt werden (§ 32a Abs. 4 Nr. 1 StPO). Der Versand per De-Mail zählt zu den sicheren Übermittlungswegen. Allerdings nur dann, wenn eine Absenderbestätigung im De-Mail-Prüfprotokoll enthalten ist. Ohne sie ist die Revision nicht in zulässiger Form eingelegt, so das OLG Düsseldorf (10.3.20, 2 RVs 15/20). Ein fristgerechter Ausdruck der De-Mail bei Gericht ändert hieran nichts, wenn lediglich eine Textdatei in Systemschrift ausgedruckt wird. |

     

    De-Mail ist zulässig, aber ...

    In einer Betrugssache hatte das AG Duisburg die Angeschuldigte zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à 50 EUR verurteilt. Die Berufung zum LG Duisburg führte lediglich zu einer herabgesetzten Tagessatzhöhe auf 30 EUR. Hiergegen legte die Angeschuldigte Revision via De-Mail vom 29.11.19 ein. Ein sicherer Übermittlungsweg, der allerdings voraussetzt, dass der Absender bei Versand der Nachricht sicher i. S. d. § 4 Abs. 1 S. 2 De-Mail-Gesetz angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gem. § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz bestätigen lässt. Dies war hier nicht der Fall.

     

    Das De-Mail-Prüfprotokoll enthielt keine Absenderbestätigung des Diensteanbieters. Daher fehlten auch bei den Metadaten der Nachricht die Eintragungen, aus denen die Bestätigung hervorging. So muss in dem Feld X-de-mail-authoritative im Falle der Absenderbestätigung ein „yes“ gesetzt sein (hier: „no“). Des Weiteren muss in dem Feld X-de-mail-integrity die Signatur des Diensteanbieters abgebildet sein (hier nicht der Fall). Auch das Feld X-de-mail-signature-certficate mit dem Zertifikat zu der elektronischen Signatur des Diensteanbieters fehlte.

     

    Infolgedessen war die Revision durch das eingereichte elektronische Dokument nicht in zulässiger Weise eingelegt.

     

    De-Mail-Ausdruck und Schriftsätze im PDF-Format

    Zwar wurde die De-Mail vom 29.11.19 innerhalb der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO beim LG ausgedruckt. Die Erklärung zur Einlegung der Revision wurde in Systemschrift in das Textfeld der De-Mail eingegeben. Darunter war in Systemschrift der Name der Angeklagten angegeben, der sich auch in der Mailadresse des Absenders fand. Es handelte sich nicht um einen ‒ ggf. mit Unterschrift ‒ eingescannten Schriftsatz, der als PDF-Anlage übermittelt wurde. Insoweit hat der BGH (8.5.19, XII ZB 8/19) eindeutig festgestellt, dass bei einer mit einer elektronischen Nachricht übersandten PDF-Datei der Schriftsatz als eingereicht gilt, wenn ein Ausdruck der den vollständigen Schriftsatz enthaltenden PDF-Datei vorliegt.

     

    Im vorliegenden Fall enthielt das elektronische Dokument keinen eingescannten und im Original unterzeichneten Schriftsatz, sondern lediglich eine systemschriftliche Textdatei. Dann stehen die Identität des Urhebers sowie dessen unbedingter Wille, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schreibens zu übernehmen und dieses bei Gericht einzureichen, nicht ohne Weiteres fest.

     

    MERKE | Das OLG Koblenz (18.6.19, 9 UF 244/19) hatte im vergangenen Jahr die Anwaltspflichten beim Versand elektronischer Dokumente betont. So wie ein Anwalt dafür sorgen muss, dass Schriftstücke nicht versehentlich in den Postausgang geraten und ohne Unterschrift eingereicht werden, muss er auch Vorkehrungen ‒ im Sinne einer Kontrolle im Einzelfall ‒ dafür treffen, dass elektronische Dokumente ordnungsgemäß signiert übermittelt werden (sichere Übertragungswege; § 130a Abs. 3 Alt. 2 ZPO i. V. m. § 130a Abs. 4 ZPO).

     

    Weiterführende Hinweise

    Quelle: ID 46452991