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  • · Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr

    Verfassender und einreichender Anwalt müssen nicht identisch sein

    | Gerichte dürfen keinen besonderen Zusatz oder Vertretungsvermerk im Schriftsatz verlangen, wenn dieser von dem einen Anwalt verfasst, aber von dem anderen eingereicht wird (BGH 28.2.24, IX ZB 30/23, Abruf-Nr. 240559 ). |

     

    Entscheidend ist, dass der (zweite) Anwalt einen formulierten Schriftsatz nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschreibt. Auch ein klarstellender Zusatz am Ende des Schriftsatzes (z. B. das Wort „für“) ist unnötig. Unterschreibt ein (zweiter) Anwalt, macht er deutlich, anstelle des Verfassers als weiterer Haupt- oder Unterbevollmächtigter aufzutreten. Diese Haltung des BGH ist nicht neu. Die Vorinstanz hatte sich zwar auf eine jüngere Entscheidung des BGH (4.10.23, 3 StR 292/23) gestützt. In dieser Sache ging es allerdings um die qeS eines Anwalts, der weder als Pflichtverteidiger bestellt, noch als allgemeiner Vertreter des Pflichtverteidigers tätig war, noch eine Vollmacht hatte. Im vorliegenden Fall gehörten beide Anwälte zu derselben Kanzlei und waren somit bevollmächtigt (vgl. AK 21, 165).

    (mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)

    Weiterführende Hinweise

    • Einfache Signatur: Ein „i. V.“ vor dem Anwaltsnamen ist zulässig, AK 24, 19
    • beA, wechsle Dich? Jeder Anwalt muss seine Signatur prüfen, AK 23, 109
    Quelle: Ausgabe 05 / 2024 | Seite 75 | ID 49987329