· Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr
Verzögerung bei Weiterleitung von Gericht zu Gericht geht nicht zulasten des Antragstellers
| Dauert es neun Tage, bis ein AG einen falsch adressierten Antrag an das zuständige OLG weiterleitet, und war dieser Antrag von dem Rechtsanwalt sechs Tage vor Fristablauf gestellt worden, geht die lange Laufzeit nicht zulasten der antragstellenden Partei oder des Anwalts. Der Partei ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ( BGH 23.10.24, XII ZB 411/23, Abruf-Nr. 245042 ). |
In diesem Zusammenhang hat der BGH einen weiteren Punkt entschieden: Es reicht aus, wenn der an das falsche Gericht adressierte Schriftsatz in der richtigen Form des § 130d ZPO übermittelt worden ist. Druckt das erste Gericht den Schriftsatz aus und leitet ihn an das richtige Gericht weiter, erfüllt auch diese Weiterleitung alle Formvorschriften. Die Form der Weiterleitung, an der der Rechtsanwalt in keiner Weise mitwirkt, ist dabei egal, und es ist nicht erforderlich, dass der Schriftsatz beim richtigen Gericht auch in der elektronischen Form eingeht.
In einem weiteren Beschluss hat der BGH die Anforderungen an die Weiterleitung präzisiert (23.10.24, XII ZB 576/23, Abruf-Nr. 245315). Wenn eine Rechtsmittelschrift bei einem unzuständigen Gericht eingeht, entspricht es regelmäßig dem ordentlichen Geschäftsgang, dass die Geschäftsstelle die richterliche Verfügung der Weiterleitung des Schriftsatzes an das zuständige Gericht am darauffolgenden Werktag umsetzt. Geht aber ein fristgebundener Schriftsatz erst einen (Werk-)Tag vor Fristablauf beim unzuständigen Gericht ein, ist es nicht dem Gericht anzulasten, dass die Weiterleitung des Schriftsatzes im ordentlichen Geschäftsgang nicht zum rechtzeitigen Eingang beim zuständigen Gericht geführt hat. Von der Justiz kann keine elektronische Weiterleitung verlangt werden.
PRAXISTIPP | Es ist immer sinnvoll, Anträge auf Fristverlängerung für Begründungen so früh zu stellen, dass bei einer Einreichung an das falsche Gericht genug Zeit bleibt, sie an das richtige Gericht weiterzuleiten. Auf die Form kommt es dabei nicht mehr an. |
(mitgeteilt von RA Martin W. Huff, Singen/Hohentwiel)