· Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr
Zeitpunkt der Abgabe des eEB muss auch in Papierakte dokumentiert werden
| Führt ein Anwalt im Wesentlichen noch Papierakten, muss er das Datum des eEB in der Papierakte notieren. Verlässt er sich auf den Dateinamen des Urteils mit dem (falschen) Speicherdatum und nicht auf das (frühere)Datum des eEB, muss er sich dieses Verschulden zurechnen lassen. Legt er deshalb zu spät Berufung ein, wird die Berufung als unzulässig verworfen (BGH 29.5.24, I ZB 84/23, Abruf-Nr. 242623 ). |
An die Zustellung anknüpfende Fristen müssen anhand der Angaben im eEB berechnet werden ‒ egal, ob die Akten elektronisch oder noch auf Papier geführt werden. Der Rechtsanwalt ist zwar befugt, die Feststellung, Berechnung und Notierung einfacher und in seinem Büro geläufiger Fristen gut ausgebildetem und sorgfältig überwachtem Büropersonal zu überlassen. Er muss jedoch durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Insbesondere muss er sicherstellen, dass das für den Lauf einer Rechtsmittelfrist maßgebliche Datum der Urteilszustellung in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ermittelt wird. Bei Papierakten kann er deshalb am besten einen Ausdruck des eEB oder eines Screenshots davon zur Handakte nehmen. Und das eEB sollte er am besten immer selbst freigeben und dies nicht Mitarbeitern überlassen, genauso, wie in der Vergangenheit die Unterschrift auf dem Papier-Empfangsbekenntnis.
(mitgeteilt von RA Martin W. Huff, Singen/Hohentwiel)