Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Facebook

    Facebook muss auch Deutsch verstehen: keine Übersetzungspflicht

    Bild: © nanomanpro - stock.adobe.com

    | Darf dem Social Media-Riesen Facebook in Dublin (Europasitz des Unternehmens) eine einstweilige Verfügung ohne englische Übersetzung zugestellt werden? Die Zustellung ist wirksam, so das OLG Düsseldorf. Denn entscheidend sei, ob der Empfänger ausreichende Sprachkenntnisse hat. Davon sei auszugehen, da sowohl das Internetangebot als auch die Nutzungsbedingungen umfassend auf Deutsch angeboten werden bzw. verfasst sind. |

     

    Das OLG Düsseldorf (18.12.19, I-7 W 66/19) hat dabei auf die den maßgeblichen Art. 8 Abs. 1 EuZVO abgestellt. Demnach kann die Annahme eines Schriftstücks verweigert werden, wenn der Empfänger die Sprache nicht versteht bzw. diese nicht Amtssprache am Zustellungsort ist. Zwar ist Deutsch nicht Amtssprache in Irland. Allerdings war davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin die deutsche Sprache versteht, sodass sie die Annahme nicht verweigern durfte.

     

    Was das Sprachverständnis angeht, komme es nicht auf die persönlichen Fähigkeiten der Mitglieder der Geschäftsleitung an, sondern auf die Organisation des Unternehmens insgesamt. Es sei gerichtsbekannt, dass die Antragsgegnerin in Deutschland über viele Nutzer verfügt, denen die Plattform vollständig auf Deutsch zur Verfügung steht. Sämtliche im Verhältnis zwischen den Parteien verwendeten Dokumente (insbesondere AGB, Gemeinschaftsstandards) sind auf Deutsch verfasst. Die formulierten „Haftungsbeschränkungen“ würden in allen Einzelheiten den diesbezüglichen Wirksamkeitserfordernissen für Allgemeine Geschäftsbedingungen nach § 309 Nr. 7 BGB entsprechen. Facebook argumentierte, dass kein Mitglied seiner Rechtsabteilung ausreichend Deutsch könne, um Beschwerden, Gerichtsbeschlüsse oder Mitteilungen zu verstehen bzw. um sich ohne externe Hilfe auf Deutsch zu verteidigen. Eine reine Schutzbehauptung, so das OLG, da aufseiten der Antragsgegnerin nachgewiesenermaßen ausreichend Kenntnisse der deutschen Sprache vorliegen. Die deutschsprachigen Nutzungsbedingungen wären ohne gründliche Kenntnisse der deutschen Sprache und des deutschen Rechts nicht möglich gewesen.

     

    MERKE | Nur kurz zuvor hatte das OLG München ähnlich entschieden (14.10.19, 14 W 1170/19). Facebook halte sein Angebot in Deutschland für über 31 Mio. Kunden vollständig auf Deutsch vor und in den Nutzungsbedingungen ist die Geltung deutschen Rechts sowie die Zuständigkeit deutscher Gerichte in Verbrauchersachen festgelegt.

     

    Weiterführende Hinweise

    Quelle: ID 46382984