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  • · Nachricht · Gesetzgebung

    Neue Gesetze fördern die (voll-)digitale Gerichtsverhandlung

    | Mit dem „Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten“ vom 14.6.24 können künftig mündliche Verhandlungen und andere gerichtliche Termine auch ohne physische Anwesenheit am Gerichtsort stattfinden ( iww.de/s11295 ). Vollvirtuelle Videoverhandlungen, bei denen auch der Spruchkörper nur virtuell teilnimmt, können zu Probezwecken zugelassen werden. |

     

    Die Verfahrensbeteiligten können eine Videoverhandlung nicht direkt durchsetzen, sondern nur darauf hinwirken. Das Gericht muss eine Ablehnung begründen. Weitere Regelungen betreffen Protokollführung, Öffentlichkeit der vollvirtuellen Verhandlungen, Evaluierung und Berichterstattung in regelmäßigen Abständen, technische und organisatorische Rahmenbedingungen.

     

    Beachten Sie | Das Gesetz tritt nach seiner Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Ein Praxisportal gibt einen Überblick, welche Gerichte bereits Videogerichtsverhandlungen durchführen (Quelle: RA-MICRO News, mehr lesen unter iww.de/s11177).

     

    Für die vollvirtuellen Videoverhandlungen liegt der Referentenentwurf über ein „Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit“ vor (vgl. iww.de/s11296). Danach soll ein Online-Verfahren für Zivilprozesse mit einem Streitwert bis zu 5.000 oder 8.000 EUR auf der Grundlage der bestehenden Infrastruktur zum beA und einer neuen speziellen Online-Plattform getestet werden. Sämtliche Verfahrensschritte sollen digital erfolgen können. Auch die Richter können online teilnehmen und ihre Entscheidungen, Beschlüsse usw. digital übermitteln.

     

    Beachten Sie | Die Erprobung des Online-Verfahrens ist auf zehn Jahre angelegt. Dem Pilotprojekt haben sich bereits acht Länder und elf Gerichte angeschlossen (Quelle: RA-MICRO News, mehr lesen unter iww.de/s11176).

    (mitgeteilt von RA Dr. Stefan Rinke und Raphael Szkola, Berlin)

    Quelle: Ausgabe 08 / 2024 | Seite 129 | ID 50083678