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  • · Grenzen des selektiven Vertriebssystems

    Pauschales Verbot für Vertragshändler, sich Preisvergleichsportalen zu bedienen, ist unzulässig

    Bild: © natali_mis - stock.adobe.com

    von RAin Ruxandra Lupu, SSW Schneider Schiffer Weihermüller, München

    | Wie weit dürfen Verträge gehen, die den Selektivvertrieb regeln? In seinem Beschluss vom 12.12.17 (KVZ 41/17) hat der BGH eine klare Grenze gezogen und entschieden, dass ein pauschales Verbot, die Funktionalität von Preisvergleichsmaschinen zu unterstützen, in einem selektiven Vertriebssystem unzulässig ist. Das (generelle) Verbot eines Warenabsatzes über Preisvergleichsmaschinen stelle eine Kernbeschränkung i. S. v. Art. 4 lit. c Vertikal-GVO dar, weil sie zumindest den passiven Verkauf an Endverbraucher beschränke. |

    Sachverhalt

    Die Betroffene ist die deutsche Vertriebsgesellschaft der ASICS-Gruppe, die Sportschuhe und -textilien produziert. Der Vertrieb dieser Artikel erfolgt in Deutschland durch die Betroffene über eigene Geschäfte, einen herstellereigenen deutschsprachigen Onlineshop und darüber hinaus über Händler, die stationäre Geschäfte und/oder Onlineshops betreiben. Zunächst unterlagen die von der Betroffenen mit Waren belieferten Händler keinen besonderen Zulassungsvoraussetzungen. Im Jahr 2011 begann die Vertriebsgesellschaft, auf der Grundlage des sogenannten „Vertriebssystems 1.0“ einen Selektivvertrieb einzuführen. Zum Gegenstand des neuen Vertriebssystems gehörten u. a. die beiden folgenden Vertragsbestimmungen:

     

    • Vertragsbestimmungen

    „Darüber hinaus soll der autorisierte B.-Händler nicht ... einem Dritten erlauben, Markenzeichen von B. in jeglicher Form auf der Internetseite des Dritten auszustellen. Um Missverständnisse zu vermeiden, ist die Verwendung von Markenzeichen von B. auf den Internetseiten Dritter ebenso verboten, wenn diese Markenzeichen dazu verwendet werden, um Kunden auf die Internetseite des autorisierten B.-Händlers oder sonstige E-Commerce-Seiten zu leiten.“

     

    „Darüber hinaus soll der autorisierte B.-Händler nicht ... die Funktionalität von Preisvergleichsmaschinen unterstützen, indem er anwendungsspezifische Schnittstellen („APIsp“) für diese Preisvergleichsmaschinen zur Verfügung stellt.“

     

    Das BKartA leitete gegen die Betroffene ein Verfahren nach § 32 GWB wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen Artikel 101 Abs. 1 AEUV und § 20 Abs. 1, Abs. 2 GWB a. F. in Zusammenhang mit dem „Vertriebssystem 1.0“ ein. Beide Klauseln beinhalteten nach Auffassung des BKartA jeweils eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung und stellten Kernbeschränkungen i. S. v. Art. 4 lit. c Vertikal-GVO dar. Mit ihnen werde der Händlerwettbewerb über das Internet zumindest im Hinblick auf den passiven Verkauf beschränkt, indem die Betroffene den Vertragshändlern pauschal untersage, auf ihre Warenangebote über Preisvergleichsportale oder mithilfe dritter Internetseiten unter Verwendung der Marke ASICS hinzuweisen.

    Unzulässigkeit des pauschalen Nutzungsverbots von Preisvergleichsportalen

    Der BGH folgte der Ansicht des Beschwerdegerichts OLG Düsseldorf und sah in dem Verbot, Preisvergleichsportale zu nutzen, einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV und § 1 GWB.

     

    Nach der speziell zum Selektivvertrieb ergangenen Rechtsprechung des EuGH beeinflussen Vereinbarungen, die ein selektives Vertriebssystem begründen, zwangsläufig den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt. Deshalb sind solche Vereinbarungen mangels einer objektiven Rechtfertigung als „bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen“ zu betrachten (vgl. in diesem Sinne EuGH 13.10.11, C-439/09 ‒ Pierre Fabre Dermo-Cosmétique). Dies ist auf 2 Ursachen zurückzuführen: Selektive Vertriebssysteme beruhen zum einen zwingend auf einer auf bestimmte Wiederverkäufer beschränkten Weiterverkaufserlaubnis. Zum anderen implizieren sie auch eine Beschränkung des Preiswettbewerbs, weil sich die von den zugelassenen Vertragshändlern angewandten Preise zwangsläufig innerhalb einer Spanne bewegen, die weit enger ist, als sie es bei einem Wettbewerb zwischen Vertragshändlern und sonstigen Händlern sein könnte.

     

    Die zwangsläufige Beeinflussung des Wettbewerbs durch den Selektivvertrieb kann jedoch hingenommen werden, wenn das jeweilige selektive Vertriebssystem zur Stärkung des Wettbewerbs, namentlich des Qualitätswettbewerbs, beiträgt. Nach den Vorgaben des EuGH ist das dann der Fall, wenn die Auswahl der Wiederverkäufer anhand objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgt. Diese objektiven Gesichtspunkte müssen einheitlich für alle in Betracht kommenden Wiederverkäufer festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden. Schließlich müssen die Eigenschaften des fraglichen Erzeugnisses zur Wahrung seiner Qualität und zur Gewährleistung seines richtigen Gebrauchs ein solches Vertriebsnetz erfordern, wobei die hierfür festgelegten Kriterien nicht über das erforderliche Maß hinausgehen dürfen.

     

    In Anbetracht dieser strengen Voraussetzungen ist der Selektivvertrieb, der als pauschales Nutzungsverbot von Preisvergleichsportalen ausgestaltet und gerade an keine Qualitätsanforderungen knüpft, als Kernbeschränkung i. S. v. Art. 4 lit c Vertikal-GVO einzuordnen. Ein solches Verbot führt nämlich zu einer wesentlichen Beschränkung des Einzelhändlers im Online-Handel. Im Hinblick auf das große Produktangebot im Internet und die Vielzahl der dort tätigen Anbieter kommt dem Preisvergleichsportal eine erhebliche Bedeutung zu. Durch seine Ausgestaltung ermöglicht es den Internetnutzern, die sich bereits für ein konkretes Produkt entschieden haben und dieses erwerben wollen, gezielt danach zu suchen, welcher Händler es zu welchen Konditionen anbietet. Ein Einzelhändler kann danach durch ein preislich günstiges Angebot und die Verknüpfung mit einem Preisvergleichsportal die Chance deutlich verbessern, dass Internetnutzer sein Online-Angebot wahrnehmen.

    Vergleich mit der EuGH-Entscheidung vom 6.12.17 (C-230/16)

    Auch die letzte hierzu ergangene Entscheidung des EuGH vom 6.12.17 (C-230/16), wonach ein Anbieter von Luxuswaren es seinen autorisierten Händlern verbieten kann, seine Waren auf Drittplattformen wie Amazon oder eBay zu verkaufen, vermag zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts führen. Obwohl das Verbot, Amazon und eBay zu nutzen, eine erhebliche Einschränkung für Händler darstellte, war es den Händlern ‒ anders als den Vertriebspartnern der ASICS-Gruppe ‒ nach den vertraglichen Bestimmungen unter bestimmten Bedingungen gestattet, über das Internet auf Drittplattformen und mittels Online-Suchmaschinen Werbung zu betreiben, sodass die Kunden durch diese Suchmaschinen doch einen Zugang zum Internetangebot der Händler erlangen konnten.

     

    Zwischen den beiden vermeintlich ähnlichen Sachverhalten gibt es jedoch weitere erhebliche Unterschiede. Abgesehen davon, dass das „Vertriebssystem 1.0“ der Betroffenen keine Luxuswaren zum Gegenstand hat, war ihren Händlern nach diesem Vertrag nicht nur die Unterstützung der Funktionalität von Preissuchmaschinen verboten. Ihnen war darüber hinaus untersagt, einem Dritten zu gestatten, Markenzeichen von ASICS auf seiner Internetseite zu verwenden, um Kunden auf die Internetseite des Händlers zu leiten. Schließlich war es ihnen verboten, Vertragswaren über den Internetauftritt eines Dritten zu bewerben oder zu verkaufen, es sei denn, der Name oder das Logo der Plattform des Dritten würden nicht abgebildet. Bei einer solchen Kombination von Beschränkungen war ‒ anders als in dem vom EuGH zu beurteilenden Fall ‒ nicht gewährleistet, dass die Kunden, die sich für Produkte der Betroffenen interessieren, in praktisch erheblichem Umfang Zugang zum Internetangebot der Vertragshändler haben.

     

    PRAXISTIPP | Auch wenn die Entscheidung des EuGH vom 6.12.17 (C-230/16) einige für die Händler sehr nachteilige Vertriebsklauseln für zulässig erachtet hat, werden an den Selektivvertrieb nach wie vor hohe Zulässigkeitsvoraussetzungen geknüpft. Bei der Entwicklung solcher Klauseln ist daher stets zu hinterfragen, ob die Eigenschaften des zu vertreibenden Produkts zur Wahrung seiner Qualität und zur Gewährleistung seines richtigen Gebrauchs ein solches Vertriebsnetz erfordern und ob die hierfür festgelegten Kriterien nicht über das erforderliche Maß hinausgehen.

     

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: ID 45526227