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  • · Haftungsrecht

    Haftung eines Reiseportals bei unrichtigen Angaben zu vermittelten Leistungen

    Bild: © REDPIXEL - stock.adobe.com

    von RAin Jennifer Bender, Bonn (www.medi-ip.de)

    | Zur Buchung einer Reise kommt auch die Inanspruchnahme eines Reisevermittlers in Betracht, z. B. über ein Internet-Reiseportal. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob der Reisevermittler die Haftung für falsche Angaben über die Reiseleistungen gegenüber dem Reiseteilnehmer ausschließen kann. Das OLG München (15.3.18, 29 U 2137/17) hat jüngst gegen den Betreiber eines Reiseportals entschieden, dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen nach Auslegung des Gerichts einen generellen Haftungsausschluss für falsche Angaben zu den vermittelten Leistungen vorsahen. |

     

    Sachverhalt

    Der beklagte Reisevermittler hatte in Ziffer 10 seiner AGB unter der Überschrift „Haftungsbeschränkungen“ in Ziffer 10.1 zunächst einen Haftungsausschluss für die Leistungen des Leistungsträgers erklärt. In den Folgesätzen 3 und 4 hatte er sodann darauf verwiesen, dass Angaben über vermittelte Beförderungen oder andere touristische Leistungen ausschließlich auf Informationen des Leistungsträger beruhen. Sie stellten keine eigenen Zusagen des Vermittlers gegenüber dem Reiseteilnehmer dar. Gegen diesen generellen Haftungsausschluss für falsche Angaben zu den vermittelten Leistungen klagte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv).

     

    Der Angriff einer weiteren Klausel (10.2), aus der sich nach Auffassung des Klägers eine dahingehende Haftungsbeschränkung ergeben sollte, dass sich der Beklagte ausschließlich für die Abwicklung des Vermittlungsgeschäfts in technischer Sicht verantwortlich zeige, blieb erfolglos und ist nicht Gegenstand der weiteren Darstellung.

     

    Entscheidungsgründe

    Das OLG München bejahte in dem Berufungsverfahren einen Unterlassungsanspruch des vzbv gemäß § 1 UKlaG i. v. m. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB hinsichtlich des angegriffenen Teils der Bestimmung in Ziffer 10.1. Bestimmungen in AGB sind bei unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Das ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel dann der Fall, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.

     

    Mache der Vermittler zu den vermittelten Reisen schuldhaft falsche Angaben, beispielsweise durch die unrichtige Wiedergabe der Angaben des Leistungsträgers oder zutreffende Wiedergabe der Angaben trotz Kenntnis über die Unrichtigkeit und ohne Hinweis an den Kunden, bestehe diesem gegenüber eine Schadenersatzpflicht gemäß § 280 Abs. 1 BGB. Mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung sei eine völlige Freizeichnung von der Haftung nicht zu vereinbaren.

     

    Bei kundenfeindlichster Auslegung sei die Klausel dahingehend zu verstehen, dass diese nicht nur einen Haftungsausschluss des Vermittlers für die vermittelten Leistungen, sondern ebenfalls für die Angaben über diese Leistungen enthalte und der Kunde sich bei unrichtigen Angaben somit an den Leistungsträger halten müsse. Das Gericht hat dabei auf den „rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden“ abgestellt. Die Klausel sei daher wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam.

     

    Relevanz für die Praxis

    Das Gericht hat deutlich gemacht, dass sich der Reisevermittler von der Haftung für Angaben von Leistungen des Reiseveranstalters nicht gänzlich freizeichnen kann. Das OLG München (12.4.18, 29 U 2138/17) hat kurze Zeit später in einem anderen Fall eine Freizeichnung eines Reisevermittlers ebenfalls für unzulässig erachtet.

    Quelle: ID 45391152