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  • · Internet-Bewertungen

    „Ein Stern, der Deinen Namen trägt“: Sind 1-Sterne-Bewertungen unzulässig?

    Bild: © phoenix021 - stock.adobe.com

    von RA Dr. Robert Kazemi, Bonn

    | Am 20.2.18 (VI ZR 30/17) hat der VI. Zivilsenat des BGH das Arztbewertungsportal Jameda dazu verpflichtet, die Daten einer Hautärztin vollständig aus seinem Portal zu entfernen. Bereits einen Monat zuvor hat das LG Hamburg ein nicht weniger beachtenswertes Urteil in Sachen Bewertungssysteme gefällt (12.1.18, 324 O 63/17). In dem Fall ging es um eine sogenannte 1-Stern-Bewertung, der keine zusätzlichen Informationen zu den Hintergründen und Beweggründen der schlechten Bewertung beigefügt waren. Das LG sieht diese Form der Bewertung zu Recht als kritisch an und untersagt seine weitere Verbreitung. |

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten darüber, ob eine Nutzer-Bewertung des Gastronomiebetriebs des Klägers auf der Website der Beklagten zuläsig war. Der Kläger begehrt von der Beklagten Unterlassung. Der Kläger betreibt gemeinsam mit seiner Ehefrau das „Gasthaus H. M.“ in B. Die Beklagte betreibt unter anderem unter den URLs www.g....de und www.g....com eine Suchmaschine und bietet darüber hinaus weitere Dienste an. Darunter findet sich auch die Möglichkeit für Nutzer des Dienstes „G. Plus“, Bewertungen über Unternehmen zu verfassen, die auf der Website der Beklagten veröffentlicht werden. Die Bewertungen können neben einer Sternebewertung (ein bis maximal fünf Sterne) auch eine Freitextbewertung enthalten. Die Beklagte nimmt keine Vorab- oder sonstige redaktionelle Kontrolle der durch die Nutzer über die Bewertungsfunktion eingestellten Informationen vor.

     

    Kläger fordert Plausibilitätsprüfung der Kundeneigenschaft und ggf. Löschung

    Der Kläger wendet sich vorliegend gegen eine solche Nutzer-Bewertung des von ihm betriebenen Gasthauses. Zu dem Gasthaus sind aktuell 34 Bewertungen einzusehen, die zu einer Durchschnittsbewertung von 4,0 Sternen führen. Die streitgegenständliche Bewertung stammt von einer Nutzerin mit dem Profilnamen „A. K.“. Die Nutzerin hat das Gasthaus des Klägers mit einem Stern bewertet, dieser Bewertung jedoch keinen Kommentar hinzugefügt. Im sozialen Netzwerk „Facebook“ existiert ebenfalls ein Account mit dem Profilnamen „A. K.“. Ausweislich des Profils besucht die Facebook-Nutzerin eine knapp sieben Kilometer von dem Gasthaus entfernte Schule. Der Kläger forderte die Beklagte auf, u. a. hinsichtlich der streitgegenständlichen Bewertung die Kundeneigenschaft des jeweiligen Nutzers auf Plausibilität zu prüfen und ‒ sollte diese nicht gegeben sein ‒ die Bewertung zu löschen.