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  • · Internet-Bewertungen

    Es darf nur ein Stern sein ‒ wann eine Negativbewertung als zulässige Meinung gilt

    Bild: © phoenix021 - stock.adobe.com

    von Rechtsanwaltsfachangestellter Christian Noe, B. A., Leipzig

    | Der eine gut, der andere schlecht: Ärztebewertungen im Internet sind häufig ein Zankapfel. Dabei können Bewertungen auch knapp sein, ohne dass man den genauen Grund erfährt, was nun so schlecht an der ärztlichen Leistung war, so aktuell das OLG Nürnberg (17.7.19, 3 W 1470/19). Und auch wenn der Bewertende gleichzeitig einen Konkurrenten positiv bewertet, haben die Ärzte deshalb keinen Auskunftsanspruch. Die Entscheidung zeigt nicht nur einmal mehr, wie schwierig die Grenzlinien zulässiger Äußerungen im Netz zu ziehen sind und dass Bewertete durchaus auch einen raueren Ton hinnehmen müssen. |

    Zahnarztpraxis entdeckt negative Bewertung

    Der Karten- und Navigationsdienst „Google Maps“ (Antragsgegnerin) erlaubt Nutzern auch, Bewertungen zu hinterlassen. Dort hatte der Nutzer „B... H...“ eine Zahnarztpraxis (Antragsteller) negativ bewertet. Er vergab dabei einen von fünf möglichen Sternen und kommentierte dies mit den Worten „Oje. Naja“. Gleichzeitig hinterließ er für eine andere Zahnarztpraxis eine deutlich positivere Bewertung und schrieb, dass Dr. G... seit über 25 Jahren sein „Zahnarzt des Vertrauens“ sei. Seit dem 23.3.19 war das Profil des Nutzers nicht mehr aufrufbar. Allerdings erschien bei „Google Maps“ nun ein Profil mit dem Nutzernamen „N...“. Dieser gab interessanterweise eine wortgleiche positive Bewertung ab wie seinerzeit der Nutzer „B... H...“.

    Praxisinhaber machen Auskunftsanspruch geltend

    Die Antragsteller beantragten beim LG Nürnberg-Fürth, eine Auskunftsanordnung nach § 14 Abs. 3 TMG zu erlassen. Dabei erstreckten sie den begehrten Auskunftsanspruch sowohl auf alle innerhalb des Dienstes „Google Maps“ vorhandenen Bestandsdaten, insbesondere Name, Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer zum Profil mit der Bezeichnung „B... H...“ als auch auf das Profil mit der Bezeichnung „N...“, der allein die wortgleiche positive Bewertung hinterlassen hatte. Es bestünde der Verdacht, dass die beiden Personen hinter den Profilen identisch seien. Das LG wies den Antrag zurück, da der zwischenzeitliche gelöschte Kommentar „Oje. Naja“ auch in Verbindung mit dem vergebenen Stern keine Beleidigung darstelle.