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    Zur Haftung von Suchmaschinenbetreibern

    Bild: © Gines - stock.adobe.com, Maxim Grebeshkov - stock.adobe.com, Collage: IWW Institut

    | Suchmaschinen sind unverzichtbar. Sie ermöglichen dem Nutzer überhaupt erst die sinnvolle Nutzung des World Wide Webs als Informationsquelle, indem Suchergebnisse nach ihrer Relevanz zusammengestellt werden. Die ubiquitäre Abrufbarkeit von Daten hat freilich auch ihre Schattenseiten, denn die Recherche kann auch zu nicht mehr gewünschten, veralteten oder rechtswidrig veröffentlichten Ergebnissen führen. Die Suchmaschine bietet einen strukturierten Überblick über eine Person mit Daten aus verschiedensten Quellen, die der Nutzer niemals einzeln hätte sammeln und zusammenstellen können. In diesem Zusammenhang stellt sich die rechtliche Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Betroffene einen Anspruch auf die Entfernung des Suchergebnisses aus der Trefferliste hat. |

    1. Funktionsweise einer Suchmaschine

    Für die rechtliche Bewertung von Suchmaschinen ist ein grobes Verständnis ihrer Funktionsweise unabdingbar, welche hier am Beispiel von www.google.de kurz erläutert werden soll. Die Suchmaschine durchforstet das Internet mit Hilfe sogenannter Crawler und erstellt einen Index aller öffentlich verfügbaren Webseiten. Möchte ein Webseitenbetreiber nicht, dass sein Angebot in den Index aufgenommen wird, kann er das Crawlen der Webseite verhindern. Die indexierten Webseiten werden nach bestimmten Stichworten sortiert und mit zusätzlichen Informationen wie der Aktualität der Webseite auf Servern gespeichert. Webseitenbetreiber können eine Datei in ihre Webseite einfügen („Sitemap“), durch die das Crawling und die anschließende Indexierung vereinfacht werden. Gibt der Nutzer einen Suchbegriff ein, werden alle indexierten Webseiten danach durchsucht. Anhand verschiedener Faktoren wird dann bestimmt, welche Ergebnisse für die Suche des Nutzers relevant sind. Insgesamt setzt Google mehr als 200 Algorithmen ein, die danach fragen, wie oft der Suchbegriff oder ein Synonym auf der Webseite vorkommen oder wie oft auf die Webseite verlinkt wird (www.google.com/search/howsearchworks/).

    2. Nur mittelbare Störerhaftung

    Als Anspruchsgrundlage für die Löschung eines Suchergebnisses kommt zunächst ein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch analog § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 BGB i.V. mit Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 GG in Betracht. Zunächst ist zu klären, ob Suchmaschinenbetreiber als unmittelbare oder mittelbare Störer haften. Da sie keine eigenen Inhalte ins Internet einstellen, kommt eine unmittelbare Störerhaftung allenfalls in Betracht, wenn sich der Suchmaschinenbetreiber die Inhalte der verlinkten Webseiten zu eigen macht. Vor dem Hintergrund der oben erläuterten technischen Funktionsweise hat der BGH diese Frage verneint (BGH 27.2.18, VI ZR 489/16, Internetforum, MDR 18, 592). Für einen durchschnittlich verständigen Internetnutzer ist nach Auffassung des BGH erkennbar, dass der Suchmaschinenbetreiber keine inhaltliche Verantwortung für die Verlinkungen übernimmt.