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  • · Interpretationsvorbehalt

    Richtig deuten: Wer eine mehrdeutige Äußerung interpretiert, muss dies kenntlich machen

    Bild: © Thomas Reimer - stock.adobe.com

    | Shitstorms und Hasskommentare entzünden sich oft an Äußerungen zu gesellschaftlichen und politischen Themen. Das OLG Frankfurt/Main hat entschieden, dass ein Zitat bereits dann unrichtig wiedergegeben wird, wenn der Eindruck erweckt wird, der Zitierte habe sich eindeutig geäußert, obwohl das Zitat mehrdeutig ist. Internetnutzer, die eine solche Äußerung z. B. in Social-Media-Kanälen posten, müssen ihre eigene Deutung dann durch einen Interpretationsvorbehalt kenntlich machen. |

    Streit um die Äußerung einer Politikerin

    Ein Internetnutzer hatte eine Werbeanzeige in Form eines sogenannten Sharepic auf Facebook gepostet. Dieses Bild zeigte den Kopf der Bundestagsabgeordneten Renate Künast mit einem zum Sprechen geöffneten Mund, ergänzt mit der Textzeile „Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist, ist Sex mit Kindern doch ganz o. k. Ist mal gut jetzt.“ Auf diese Weise erweckte der Beklagte den Eindruck, dass die Grünen-Politikern diesen Satz so wörtlich geäußert hat. Künast hatte diesen Satz allerdings nie so gesagt, was bereits das LG Frankfurt/Main bestätigt und insoweit dem Beklagten untersagt hatte, dies weiter zu behaupten.

     

    Der Beklagte hatte dieses Bild auf Facebook allerdings nicht nur gepostet, sondern oberhalb des Bildes auch auf einen Artikel in der Tageszeitung DIE WeLT verlinkt, in der es um frühere Äußerungen der Klägerin ging. Von Künast kam während einer Sitzung im Jahr 1986 ein Zwischenruf: „Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist“. Während der Sitzung war sie von einem CDU-Abgeordneten gefragt worden, wie sie zu einem Beschluss der Grünen in Nordrhein-Westfalen stehe, die Strafandrohung gegen sexuelle Handlungen an Kindern aufzuheben. In dem Welt-Artikel warf der Autor dann u. a. die Frage auf, ob dies nicht klinge, „als wäre Sex mit Kindern ohne Gewalt o. k.?“ Das OLG Frankfurt/Main (16.4.20, 16 U 9/20) stellte nicht nur fest, dass es sich um ein Falschzitat handelte. Der Einwurf der Klägerin damals in der Sitzung sei zumindest mehrdeutig.

    Belegzitat ist „besonders scharfe Waffe im Meinungskampf“

    Der damalige Einwurf der Klägerin könne auch dahin gehend verstanden werden, dass sie lediglich den Inhalt des Parteibeschlusses klarstellen wollte. Dafür spreche, dass sie mit der Formulierung „Komma“ zu erkennen gab, an die Äußerung des CDU-Abgeordneten anschließen und sie vervollständigen zu wollen. Dies geht aber nicht zwangsläufig damit einher, dass man sich inhaltlich positioniert, also den angesprochenen Beschluss als richtig, falsch oder in sonstiger Form bewertet. Wenn aber eine Äußerung derart interpretationsfähig ist, müsse derjenige, der die Äußerung deutet, seine Deutung durch einen Interpretationsvorbehalt auch deutlich kenntlich machen. Dies hat der Beklagte hier nicht getan. Vorliegend handelte es sich eben nicht um ein Zitat. Allerdings wirke der grundrechtliche Schutz auch gegenüber unrichtigen, verfälschten oder entstellten Wiedergaben einer Äußerung ‒ wie es hier der Fall war. So sieht es auch der BGH (21.6.11, VI ZR 262/09). Der Beklagte hatte argumentiert, dass er die besagte Äußerung so wiedergebe, wie sie von der Öffentlichkeit wahrgenommen worden sei. Es komme aber darauf an, was der Zitierte gemessen an Wortwahl, Kontext seiner Gedankenführung und dem darin erkennbar gemachten Anliegen zum Ausdruck gebracht hat, so das OLG.

     

    MERKE | Um Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Möglichkeit auszuschließen, sind in Fällen wie diesen Zitierende verpflichtet, einen Interpretationsvorbehalt zu nennen (BVerfG 25.10.12, 1 BvR 2720/11). Das OLG Dresden (4.8.16 und 9.9.16, 4 U 1023/16) betont auch: Ein unrichtig wiedergegebenes Zitat kann aufgrund einer Abwägung aller Umstände hinzunehmen sein, wenn die Abweichung vom tatsächlichen Wortlaut so unerheblich ist, dass hierdurch der Geltungsanspruch des Zitierten nicht beeinträchtigt ist.

     

    Weiterführende Hinweise

    Quelle: ID 46586025