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  • · Interview

    „Dann kann sich für Anwälte ein Investment durch niedrigere Honorare im Anfangsstadium lohnen“

    Bild: © Tierney - stock.adobe.com

    von Rechtsanwaltsfachangestellter Christian Noe, B. A., Leipzig

    | Gründer + Start-ups = Rechtsfragen. Geht diese Gleichung tatsächlich so auf, dass sich für Anwälte viele neue Tätigkeitsfelder ergeben? Warum Gründer sich juristisch beraten lassen und der Datenschutz dabei eine zentrale Rolle spielt, erklärt Rechtsanwältin Myriam Schilling , Partnerin bei Oppenhoff & Partner, im Interview. |

     

    Frage: Start-up-Gründer haben gute Ideen, aber oft wenig juristische Fachkenntnisse. Ist das Bewusstsein dafür gewachsen, ab wann es ohne adäquate Unterstützung nicht geht ‒ je nachdem auf welchem Geschäftsfeld man aktiv ist?

     

    Antwort: Gründer erkennen schnell, dass sie anwaltlichen Rat benötigen, scheuen jedoch oft die Kosten. Wir sehen aber eine zunehmende Professionalisierung, auch weil gut organisierte und anspruchsvolle Investoren vor ihrem Einstieg insbesondere die Legalität der Geschäftsmodelle und die Compliance im Tagesgeschäft prüfen. In der Technologie- und Kommunikationsbranche sind zudem die DS-GVO sowie die Bedrohung durch Patent-Troll-Klagen in den USA wichtige Themen.

     

    Frage: Woran scheitern Gründer konkret?

     

    Antwort: Die Gründe sind vielfältig. Oft werden entweder im Internet oder auf andere Weise vermeintlich abrufbare Standards 1:1 übertragen und so den Besonderheiten des Geschäfts nicht ausreichend Rechnung getragen. Juristische Probleme gibt es mehr im Tagesgeschäft als mit den Vereinbarungen, die mit Investoren geschlossen werden. Hier haben sich in der Tat in der Branche Standards etabliert, die häufig von den Investoren vorgegeben werden, sodass Fehler schon im Vorfeld möglichst ausgeschlossen werden.

     

    Frage: Welche Chancen bestehen für Anwälte, die sich auf den konkreten Beratungsbedarf von Gründern und Start-ups fokussieren wollen?

     

    Antwort: Chancen sehe ich insbesondere für jüngere Anwälte, die mit digitalen Technologien aufgewachsen sind, also Digital Natives, die in die Peer-Group der Gründer fallen. Sich auf die Beratung von Gründern zu fokussieren, lohnt sich eher für kleinere Boutiquen. Diese können sich besser auf das Honorarniveau einstellen, das Gründer regelmäßig für Beratung zahlen können und wollen. Aber: Jedes Start-up kann theoretisch zum nächsten Einhorn werden, also einem Start-up, das mit über einer Mrd. US-Dollar bewertet wird. Dann kann sich auch für den Anwalt ein Investment durch niedrigere Honorare im Anfangsstadium lohnen.

     

    Frage: Zu den Start-ups zählen auch die Legal Tech-Dienstleistungen. Hier gehören Anwälte oft selbst zum Gründerteam mit einem entsprechenden Netzwerk. Kann man im Legal Tech-Bereich schon von einer Sättigung der digital standardisierbaren Dienstleistungen sprechen?

     

    Antwort: Die Business-to-Consumer-Angebote erleben gerade einen wahren Boom: Gefühlt täglich startet ein neues Unternehmen, das Privatpersonen bei der Durchsetzung von Rechtsansprüchen helfen will. Im B2B-Bereich, also der digitalen Beratung von Unternehmen, gibt es viele gute Ideen. Bislang haben sich aber nur wenige davon in der Praxis etabliert. Da ist noch viel Potenzial.

     

    Frage: Wohin wird sich die deutsche Start-up-Landschaft möglicherweise bewegen? Neben FinTechs werden auch Apps in der Medizin oder im Pflegewesen wie z. B. Medwing Zukunftschancen vorausgesagt. Wird die Gesundheitsbranche zu einer Schlüsselbranche für Start-ups, gerade dort, wo der Umgang mit Patientendaten besonders zu schützen ist?

     

    Antwort: Neben der Banken-, Versicherungs- und Gesundheitsbranche werden mit Sicherheit noch viele Start-ups gegründet werden, die sich mit Digitalisierung, Online-Marketing, der Mobilität und der Nachhaltigkeit beschäftigen. Da Daten mittlerweile zu den größten Werten von Unternehmen gehören und stark reguliert sind, sollten Geschäftsmodelle und Prozesse solcher Start-ups von Anfang an auf solide rechtliche Beine gestellt werden.

     

    Weiterführende Hinweise

    Quelle: ID 46148918