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  • · Kanzleimanagement

    Domain-Inhaberschaft: Das sollten Sie regeln

    Bild: © PHOTOMORPHIC PTE. LTD. - stock.adobe.com

    | Anwalt A ist als Gesellschafter aus einer Anwalts-GbR aus. Er hatte vor einigen Jahren die Domain in seiner Eigenschaft als GbR-Geschäftsführer registrieren lassen und wurde dabei als deren Inhaber ausgewiesen. Die Internetpräsenz wurde ausschließlich für Zwecke der Gesellschaft genutzt. Die GbR hat die laufenden Registrierungskosten gezahlt. A nutzt die Domain weiter. Seine Mitgesellschafter B und C meinen, A sei verpflichtet, die Domain-Rechte auf die Gesellschaft zu übertragen. Zu Recht? |

     

    1. Die Gesellschaft, nicht der Gesellschafter ist berechtigt

    Ja. In einem vergleichbaren Fall hat das OLG Brandenburg genau so entschieden (12.2.14, 7 U 159/13, Abruf-Nr. 141934). Es hat den dortigen Praxisinhabern den Anspruch sogar im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zugesprochen. Das OLG bejahte einen Verfügungsanspruch aus §§ 713, 667 BGB und die Erforderlichkeit des Verfügungserlasses. Die Domain-Registrierung sei ein gesellschaftsbezogenes Geschäft gewesen. Der ausgeschiedene Gesellschafter habe dadurch eine Rechtsposition erlangt, die er an die Gesellschaft herausgeben müsse. Der Herausgabeanspruch sei mangels entsprechender Vereinbarung nicht mit dem Ausscheiden des Gesellschafters untergegangen.

     

    2. So vermeiden Sie Streit

    Streit lässt sich in solchen Fällen leicht vermeiden, wenn sie die Domain-Inhaberschaft im Gesellschaftsvertrag regeln. Sie können dies erledigen, bevor Sie die Domain anmelden. Haben Sie die Domain bereits angemeldet, ist das nicht weiter schlimm. Auch nachträglich können Sie die Rechte an einer oder mehreren gemeinsam genutzten Internetadressen auf die Gesellschaft übertragen. Nur so sorgen Sie Auseinandersetzungen vor, wenn ein gesellschafter bei seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft Domains für sich beansprucht.

    Quelle: ID 45134197