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  • · Online-Handel

    Missbrauch urheberrechtlicher Abmahnungen soll eingedämmt werden

    Bild: © fotomek - stock.adobe.com

    | Die Bundesregierung hat am 15.5.19 den Entwurf eines „Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ beschlossen (BR-Drucksache 232/19). Ziel des Gesetzes ist es, den Missbrauch bei urheberrechtlichen Abmahnungen einzudämmen. Insbesondere sollen finanzielle Anreize für missbräuchliche Abmahnungen vermindert und Gegenansprüche leichter geltend zu machen sein. Es wird danach schwieriger, Erlöse aus Abmahnungen zu generieren. Der Ersatz von Rechtsverteidigungskosten hingegen wird erleichtert. Gerade Kleinunternehmer können hier Hilfe vor existentiellen Abmahnungen finden. Für Online-Händler ist insbesondere § 13 Abs. 4 UWG-E von Interesse. |

     

    1. Kein Anspruch auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten

    In § 13 Abs. 4 UWG-E schützt der Gesetzgeber verschiedene Wirtschaftsgruppen vor den Folgen einer kostenpflichtigen Abmahnung:

     

    • So besteht kein Anspruch auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten bei im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten.

     

    • Es besteht ebenfalls kein Anspruch bei sonstigen Verstößen gegen die DS-GVO und das BDSG durch Kleinstunternehmen sowie kleine Unternehmen nach Art. 2 des Anhangs zur Empfehlung der Kommission K(2003) 1422 sowie vergleichbare Vereine, soweit sie gewerblich tätig sind.

     

    Die Ausnahme für Verstöße gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten auf Telemedien berücksichtigt den Umstand, dass der Großteil der Abmahnungen von Wettbewerbern wegen Verstößen im Online-Handel ausgesprochen wird, weil in diesem Bereich Verstöße durch den Einsatz von Crawlern einfach und automatisiert festgestellt werden können und zahlreiche besondere Informationsverpflichtungen bestehen.

     

    • Beispiele für Kennzeichnungs- und Informationspflichten sind:
    • § 5 des Telemediengesetzes,
    • Informationspflichten in Fernabsatzverträgen nach § 312d BGB,
    • Pflicht zur Widerrufsbelehrung,
    • die Vorschriften der Preisangabenverordnung und
    • datenschutzrechtliche Informationspflichten nach Art. 12 ff. DSGVO.
     

    2. Aufwendungsersatz bei Rechtsverteidigung

    Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder trotz der dargelegten Ausnahmen ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Ausnahme: Die fehlende Berechtigung zur Abmahnung war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar.

     

    MERKE | § 13 Abs. 5 UWG-E enthält einen Gegenanspruch des Abgemahnten gegen den Abmahnenden auf Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen, wenn die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Abs. 2 entspricht. Es handelt sich damit um einen anderen Anspruch als den Anspruch des Abgemahnten bei missbräuchlichen Abmahnungen in § 8b Abs. 1 UWG-E. Es muss kein missbräuchliches Motiv des Abmahnenden vorliegen. Es ist ausreichend, dass kein Rechtsverstoß vorliegt oder die Abmahnung nicht den formalen Anforderungen genügt.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Was der Gesetzentwurf darüber hinaus beinhaltet, lesen Sie hier: Abruf-Nr. 45961599
    Quelle: ID 46001232