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  • · Robot-Recht

    Hoch die Hecke ‒ und die Kamera darf bleiben

    Bild: © Kange Studio - stock.adobe.com

    von Rechtsanwaltsfachangestellter Christian Noe, B. A., Leipzig

    | Das LG Rottweil (23.5.18, 1 S 11/18) hat entschieden, dass auf ein Nachbargrundstück gerichtete Videokameras zwar nicht entfernt werden müssen, wenn ein Mitfilmen mit geeigneten Maßnahmen verhindert werden kann. Die Kamera mit einer „Verpixelung“ zu programmieren, reicht dafür aber nicht aus. |

    Weg mit der Linse: der Ausgangsfall

    Ein Grundstücksbesitzer hatte auf seinem Areal 3 Kameras installiert, die seinen Grundstücksbereich filmten. Sie waren allerdings so ausgerichtet, dass sie auch das Nachbargrundstück erfassten. Der Nachbar klagte darauf, dass die Kameras entfernt werden.

     

    Bild: © IWW Institut

    Das LG bestätigt die Entscheidung

    Das LG hatte sich mit der Rechtsfolge zu beschäftigen, die sich daraus ergibt, wie die Störung des Persönlichkeitsrechts zu beseitigen ist. Insoweit folgte das LG der erstinstanzlichen Entscheidung und der dort zitierten Rechtsprechung (BGH NJW 10, 1533). Zwar müssten die Kameras nicht gleich entfernt werden, denn sein eigenes Grundstück oder Haus derart zu überwachen, stehe unter dem Schutz des Eigentumsrechts (Art. 14 Abs. 1 GG). Es seien jedoch geeignete Maßnahmen zu ergreifen, dass das Grundstück des Klägers nicht (mit)gefilmt wird. „Geeignet“ ist eine solche Maßnahme aber nur, wenn sofort erkannt werden kann, falls diese wieder geändert wird bzw. ihre Wirkung verliert. D. h. konkret: Würde der Beklagte durch technische Eingriffe sicherstellen, dass das benachbarte Grundstück nicht mitgefilmt wird, reicht dies nicht aus. Denn ob solche Einstellungen fortdauernd so bleiben, wie sie sind, bzw. vielleicht nachträglich wieder verändert werden, kann der Betroffene von außerhalb nicht erkennen. Der vom AG formulierte „Überwachungsdruck“ würde daher fortbestehen.

     

    PRAXISTIPP | Die sogenannte Privatzonen-Maskierung zählt zu den Anonymisierungs- und Beschränkungsfunktionen im Bereich der Videotechnik. Moderne Aufzeichnungstechniken erlauben ein Schwenken, Neigen oder Hineinzoomen. Bei einer „Maskierung“ wie bei den hier strittigen Kameras werden dabei ausgewählte Bereiche verpixelt, also sozusagen „geschwärzt“ aufgezeichnet, sodass der entsprechende Bereich (hier: Nachbargrundstück) nicht erkennbar ist. Dies setzt natürlich voraus, dass die Kamera entsprechend programmiert ist.

     

    Die Maskierung ist eben aber keine Maßnahme, bei der sichtbar erkennbar ist, ob sie nun aktiv ist oder nicht bzw. später wieder dauerhaft deaktiviert wird. Denn selbst wenn die passwortgeschützte Maskierungsfunktion nur durch einen Administrator bei der einrichtenden Firma geändert werden kann und nicht vom Beklagten selbst, wäre es möglich, einen anderen Recorder an die Kamera anzuschließen, so das LG. Dann wäre eine unverpixelte Aufnahme des Nachbargrundstücks wieder möglich, ohne dass der Kläger dies bemerken würde.

    Was der Kamerabetreiber tun muss

    Der Überwachungsdruck kann jedoch beseitigt werden, indem zulässige Barrieren errichtet werden (z. B. Sichtschutz-Vorrichtungen, Mauer, Hecke oder Bleche). In solchen Fällen kann der „Beobachtete“ von seinem Grundstück aus prüfen, ob die Kamera seinen Grundstücksbereich noch erfasst oder nicht. Insoweit bringt es das LG auf den Punkt: „Sieht man vom Nachbargrundstück die Linse der Kamera, dann ist sie auf das Nachbargrundstück gerichtet. Sieht man die Linse wegen der fest installierten Bleche nicht, dann besteht keine Überwachung.“

     

    Weiterführende Hinweise

    Quelle: ID 45342232