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  • · Strafverfahren

    Teil 2: IT-Durchsuchung im Unternehmen ‒ Risiken der Kooperation

    Bild: Julien Eichinger

    von RAin Diana Nadeborn, Berlin und RA Björn Krug, FA StrR und FA StR, Mainz

    | Schon während und auch zum Ende der Durchsuchung hin sind mögliche Kooperationsansätze mit den Ermittlern zu verhandeln. Häufig kann eine weitere Durchsuchung bzw. deren Fortsetzung verhindert werden, indem den Ermittlern die vollständige Kooperation der Herausgabe bei angefragten weiteren Daten und Unterlagen zugesagt oder diese sogar schriftlich vereinbart wird (Schelzke, NZWiSt 17, 142). Daraus können sich jedoch Strafbarkeitsrisiken ganz eigener Art für Betroffene oder Verantwortliche ergeben. Insbesondere technische Daten oder Aufzeichnungen bergen hierbei das Risiko, dass sowohl die gut gemeinte „zu-viel-Lieferung“ als auch die versehentliche oder gar absichtliche „zu-wenig-Lieferung“ zum Ansatzpunkt weiterer Ermittlungen gemacht werden. |

    1. Verstoß gegen Geheimhaltungspflichten

    Handelt es sich bei den Daten und Unterlagen um solche, die einer gesetzlichen oder sonstigen Pflicht zur Geheimhaltung unterliegen, darf eine Herausgabe durch den Verpflichteten niemals freiwillig erfolgen (Krug in Hüls/Reichling, Steuerstrafrecht, 1. Aufl. 2016, § 399 Rn. 67 ff. m.w.N.). Je nach Vereinbarung oder Verpflichtung unterliegen zwar nur bestimmte Unterlagen einem absoluten Beschlagnahmeschutz ‒ wenngleich auch dieser gelegentlich überschritten wird (BVerfG 25.7.17, 2 BvR 1562/17, BeckRS 2017, 118600) ‒, aber auch alle sonstigen geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen sollten nur unter ausdrücklichem Widerspruch gegen die Beschlagnahme herausgegeben werden. Gerade bei großen Datenbeständen (Stichwort „Serverkopie“) ist eine schnelle Selektion und rechtliche Bewertung der einzelnen Dokumente kaum sinnvoll möglich. Gerade dann ist der Widerspruch ‒ der nach genauerer Prüfung ohnehin jederzeit zurückgenommen werden kann ‒ essentiell, um sich die verschiedenen Rechtsmittel (Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Beschwerde und gegebenenfalls auch Verfassungsbeschwerde) zu erhalten (Krug in Hüls/Reichling, Steuerstrafrecht, 1. Aufl. 2016, § 399 Rn. 35 ff. und 104 f. m.w.N.).

     

    Hierbei ist innerhalb von Unternehmen und auch bei den Mitarbeitern der IT-Abteilungen auf eine präzise Dokumentation zu achten, gerade letztere setzen sich hier schnell einem für sie kaum erkennbaren Strafbarkeitsrisiko aus. Dieses lässt sich insbesondere dadurch vermeiden, dass die Mitarbeiter auch für entsprechende Vorgänge geschult sind und interne Ansprechpartner ‒ bevorzugt aus der Rechtsabteilung und/oder Leitungsebene ‒ sowie externe Berater ‒ auf Strafrecht spezialisierte Rechtsanwälte ‒ hinzugezogen werden.