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  • · Suchmaschinenbetreiber

    Digitale Grauzone: Wie scharf dürfen kritische Angriffe im Netz sein?

    Bild: © blende11.photo - stock.adobe.com

    von Rechtsanwaltsfachangestellter Christian Noe, B. A., Leipzig

    | Der BGH hat sich im letzten Jahr zweimal mit der Haftung von Suchmaschinenbetreibern beschäftigt. Hieran anknüpfend entschied nun das OLG Dresden (7.1.19, 4 W 1149/18), wie weit eine (negative) Meinungsäußerung im Netz gehen darf, ohne dass Suchmaschinenbetreiber diese aus den Suchergebnissen entfernen müssen. Entscheidend ist, ob ein Bezug zu einer sachlichen Auseinandersetzung vorliegt. |

    Blog-Betreiber wird mit negativen Kommentaren konfrontiert

    Der Antragsteller betrieb eine Blog-Seite im Internet. Dort schrieb er als Journalist u. a. zu bestimmten Unternehmen und Möglichkeiten der Kapitalanlage. Nun erschienen auf einer anderen Website Beiträge, in denen er selbst mit Namen, seine Tätigkeit und sein Blog kommentiert wurden ‒ und dies wenig schmeichelhaft. Dort war u. a. Folgendes über ihn zu lesen:

     

    • Auszüge aus den Beiträgen

    Eines muss man den beiden Herren schon lassen, in Sachen Betrug, Erpressung, Nötigung, Beleidigung und Rufmord kennen sie sich bestens aus ...

     

    ... !!! DIE NEUE BETRUGSFIRMA DES … UND …

     

    Seit einiger Zeit wütet unter den Abzockern, Erpressern und vermeintlichen Verbraucherschützern ein Kampf ... Das Geschäftsmodell ist so widerlich wie einfach. Portale wie der ... und von dem in Deutschland per Haftbefehl gesuchten ... und die Bewertung von dem Leipziger … verdienen ihre Brötchen mit der Erpressung von Unternehmen. Die Vorgehensweise ist immer wieder die gleiche. ... und … suchen sich Unternehmen, die entweder gar nichts Böses im Schilde führen oder Unternehmen, die auch unverschuldet in Schieflage geraten sind, und drohen ihnen, sie medial zu vernichten, wenn sie nicht auf deren finanzielle Forderungen eingehen ...

     

    Suchergebnisse sollen entfernt werden

    Der Antragsgegner ist Suchmaschinenbetreiber. Mit einer einstweiligen Verfügung wollte der Antragsteller erreichen, dass unter den Suchergebnissen bestimmte Quellen nicht angezeigt werden, wenn in den Suchanfragen nach ihm selbst (Vor- und Zuname) allein oder auch in Verbindung mit anderen Angaben der besagten Website gesucht wird. Der Antragsteller erklärte, er sei weder ein Straftäter, Erpresser, Kinderschänder noch ein Krimineller. Bei diesen Äußerungen handele es sich entweder um unwahre Tatsachenbehauptungen oder um eine Schmähkritik, die er nicht hinnehmen müsse. Nachdem das LG Leipzig seinen Antrag auf einstweilige Verfügung zurückgewiesen hatte, blieb auch seine Beschwerde erfolglos.

    Kein Löschungsanspruch: scharfe Meinung vs. Schmähkritik

    Das OLG folgte dem LG Leipzig und bezog sich insoweit auf die jüngsten BGH-Grundsätze (27.2.18, VI ZR 489/16; 24.7.18, VI ZR 330/17). Die Antragsgegnerin sei als Suchmaschinenbetreiber nicht unmittelbare Störerin. Die strittigen Inhalte auf den Internetseiten, die in den Suchergebnissen erscheinen, seien keine eigenen Inhalte, sondern würden von anderen Personen ins Internet gestellt. Die Antragsgegnerin mache sich die Inhalte auch nicht dadurch zu eigen, dass sie in den Suchindex aufgenommen werden. Verhaltenspflichten träfen den Betreiber erst dann, wenn ihm durch konkreten Hinweis eine offensichtliche und auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung bekannt wird. Solche Verstöße können bei Kinderpornografie, Aufruf zu Gewalt gegen Personen, offensichtlichen Personenverwechslungen, wenn ein rechtskräftiger Titel gegen den unmittelbaren Störer vorliegt, bei Hassreden oder eindeutiger Schmähkritik auf der Hand liegen. Aber: Auch eine überzogene, ungerechte oder gar ausfällige Kritik lässt eine Äußerung für sich genommen nicht sofort zu einer Schmähung werden (BGH 16.11.04, VI ZR 298/03). Es kommt darauf an, ob die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht, oder ob sich der derjenige, der Kritik äußert, noch im Rahmen einer sachlichen Auseinandersetzung bewegt.

    Ehrverletzend, aber noch zulässig …

    Der Suchmaschinenbetreiber musste hier insbesondere nicht ohne Weiteres von einer Schmähkritik ausgehen. Zwar war es ehrverletzend, dass der Antragsteller als Straftäter, Erpresser und Krimineller bezeichnet wurde. Allerdings sei der Bezug der Äußerungen zu einer sachlichen Auseinandersetzung noch erkennbar. In den Beiträgen auf der besagten Website wird behauptet, dass der Antragsteller nicht Journalist, sondern Finanzmakler sei, Kapitalanlagen vermittle und von betroffenen Unternehmen, über die er kritisch berichtet, Geld erpresse. Ferner wird behauptet, man habe 25.000 EUR monatlich an den Antragsteller bezahlt, damit er die Firma positiv darstelle. Er schreibe in seinen Foren für viel Geld Betrugsfirmen gut. Außerdem wird die Behauptung aufgestellt, er arbeite mit einem Anwalt zusammen, den er als Anwalt für betrogene Kleinanleger in der Absicht empfehle, sich den Kostenvorschuss mit dem Anwalt zu teilen, obwohl von den Kapitalanlagefirmen wegen Insolvenz nichts mehr zu holen sei. Diese Äußerungen stehen im Zusammenhang mit behaupteten Tätigkeiten des Antragstellers und überschreiten die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen nicht schon deshalb, weil sie polemisch zugespitzt sind. Im Übrigen müsse sich ein Gewerbetreibender oder ein Angehöriger eines freien Berufs ‒ wie der Antragsteller als Journalist ‒ Kritik an seiner gewerblichen oder freiberuflichen Leistung i. d. R. auch dann gefallen lassen, wenn sie scharf formuliert ist. Nicht jeder Vorwurf strafrechtlichen Verhaltens erfüllt den Tatbestand der Schmähkritik.

     

    Die Bezeichnung als „Kinderschänder“ hingegen stellt eine Formalbeleidigung dar, die ohne Abwägung mit der Meinungsfreiheit zu untersagen ist (OLG Dresden 5.9.17, 4 U 682/17). Dies war hier aber nicht der Fall, denn der Antragsteller wird in den Blog-Beiträgen nicht als Kinderschänder bezeichnet, sondern als „gewöhnlicher Verbrecher ... gleichzusetzen mit Kinderschändern oder Handtaschenräubern“. Damit wird nicht behauptet, dass er diese Straftaten begangen hat. Sein Verhalten wird lediglich pauschal dem eines Kinderschänders gleichgestellt. Dies stelle noch keine Schmähkritik dar.

     

    FAZIT | Suchmaschinenbetreiber treffen geringe Prüfpflichten. Ob bei einer Schmähkritik eine offensichtliche Rechtsverletzung vorliegt, ist für Suchmaschinenbetreiber schwer zu erkennen. Dasselbe gilt, wenn der Wahrheitsgehalt von behaupteten Tatsachen strittig ist. Im vorliegenden Fall konnte der Betreiber nicht beurteilen und prüfen, ob die Äußerungen wahr sind oder nicht. Daran ändert auch nichts, dass der Antragsteller die auf der Website veröffentlichten Behauptungen dem Antragsgegner schriftlich darlegte und eine einstweilige Verfügung beantragt hatte.

     

    Weiterführende Hinweise

    Quelle: ID 45863105