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  • · Telemediengesetz (TMG)

    Anforderungen an die Angabe der Mail-Adresse im Impressum

    Bild: © Bilderbaron - stock.adobe.com

    von Martin Rätze, Trusted Shops GmbH, Köln

    | Alle Betreiber von kommerziellen Websites sind verpflichtet, in ihrem Impressum eine E-Mail-Adresse zu nennen. Diese muss aber auch funktionieren und darf nicht lediglich einen toten Briefkasten darstellen. Auf eingehende Anfragen muss aber nicht zwingend geantwortet werden (KG Berlin 23.11.17, 23 U 124/14). |

    Unterlassungsklage erfolgreich

    Das KG Berlin musste sich mit einer Klage gegen Google befassen. Der Kläger beanstandete, dass Google zwar eine Mail-Adresse in seinem Impressum nannte, auf darüber eingehende Anfragen aber lediglich mit einer Standard-Mail antwortete, in der es u. a. hieß, dass eingehende E-Mails nicht gelesen oder zur Kenntnis genommen werden. Anschließend folgte eine Aufzählung von verschiedenen Hilfeangeboten einschließlich einer Verlinkung auf die entsprechenden Seiten. Auf diesen fand man dann wiederum Kontaktformulare, über die man seine Anfrage stellen konnte.

     

    Die dagegen gerichtete Unterlassungsklage hatte in erster Instanz (LG Berlin 28.8.14, 52 O 135/13) Erfolg. Die von Google eingelegte Berufung beim KG wurde zurückgewiesen und das Unterlassungsurteil bestätigt.

    Keine Mail-Adresse zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme

    Google war der Auffassung, dass die Gestaltung der Anbieterkennzeichnung den Vorgaben von § 5 TMG entspricht. Die Hinweise in der automatisch generierten Mail ermöglichten eine schnelle und unmittelbare Kommunikation mit Google. Bei der Vielzahl von eingehenden Anfragen sei den Verbraucherinteressen mit der gewählten Ausgestaltung besser gedient als mit einer individuellen Kommunikationsmöglichkeit. Außerdem sei das Impressum von der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein ausdrücklich gebilligt worden.

     

    Das KG Berlin folgte der Argumentation von Google nicht und entschied, dass die Angaben im Impressum nicht den Anforderungen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG genügten, da Google keine E-Mail-Adresse angab, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit Google ermöglichte. Das Gericht schloss sich insoweit der Auffassung des OLG Koblenz (1.7.15, 9 U 1339/14) an.

     

    So verlange § 5 TMG, dass über die Angabe der E-Mail-Adresse eine individuelle unmittelbare Kommunikation ermöglicht werde. Die Vorschrift verlange aber gerade nicht, dass auf alle eingehenden Anfragen geantwortet werde. So könne der Anbieter auch bei Anfragen, die per Post eingehen, selbst entscheiden, ob er auf diese antworte. Vielmehr sei entscheidend, dass der Anbieter eine Kontaktaufnahme per E-Mail ermögliche und diese Erreichbarkeit nicht einschränke, indem er von vornherein durch Regeln zur Behandlung von E-Mails ausschließt, dass eingehende Mails überhaupt zur Kenntnis genommen werden, oder indem dem Kunden als Antwort auf Anfragen lediglich andere Wege der Kontaktaufnahme genannt werden. Dies sei auch der Fall, wenn auf Anfragen immer mit dem gleichen Standardschreiben geantwortet werde. Denn dabei handele es sich nicht um eine individuelle Antwort, sondern um ein generelles Zurückweisen des Anliegens des Kunden. Bei der Angabe einer E-Mail-Adresse, bei der ausgeschlossen ist, dass eingehende Anfragen überhaupt zur Kenntnis genommen werden, wird letztlich keine Kommunikation ermöglicht.

     

    Das Gericht erkannte zwar an, dass das von Google gewählte Verfahren den Verbraucherinteressen besser diene als die Eröffnung einer individuellen Kommunikationsmöglichkeit, bei der die meisten Anfragen unbeantwortet blieben. Allerdings sei der Wortlaut von § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG eindeutig und dieser schreibe zwingend die Angabe der E-Mail-Adresse zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme vor.

    Medienanstalt war nicht zuständig

    Auch die Bescheinigung der Medienanstalt, dass das Impressum den Anforderungen von § 5 TMG gerecht wird, konnte Google in dem Verfahren nicht helfen. Das Gericht wäre an diese Entscheidung nur dann gebunden gewesen, wenn diese von der zuständigen Behörde erlassen worden wäre. Die Medienanstalt ist in einem Verfahren, in dem es um die Entscheidung über Aufsichtsmaßnahmen über Telemedien geht, aber nicht zuständig. Zuständig wäre vielmehr der Medienrat der Anstalt. Damit lag in der Mitteilung keine verbindliche Entscheidung des für Aufsichtsmaßnahmen zuständigen Medienrats, sodass das Gericht auch nicht daran gebunden war.

    Nächster Schritt: BGH

    Das Gericht hat die Revision in dem Verfahren zugelassen. Die Auslegung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG und die damit verbundenen Anforderungen an ein Impressum im Internet seien höchstrichterlich noch nicht geklärt und angesichts der Vielzahl von gewerblichen Anbietern im Internet von großer Bedeutung.

     

    PRAXISTIPP | Fehler im Impressum einer Website sind häufig Gründe für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Meist sind die Verstöße eindeutig (wie z. B. das Fehlen der Handelsregisterdaten oder der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer). Daher gilt auch bei der Erstellung eines Impressums für eine Website, dass man größtmögliche Genauigkeit an den Tag legt. Es ist davon auszugehen, dass Google Revision einlegen wird. Da § 5 TMG seine Grundlage im europäischen Recht hat, besteht sogar die Möglichkeit, dass der BGH das Verfahren aussetzt und dem EuGH im Rahmen einer Vorabentscheidung vorlegt. Bis dahin ist aber jedem Website-Betreiber zu empfehlen, im Impressum eine funktionierende Mail-Adresse zu nennen und im Zweifel auf eingehende Anfragen nicht zu antworten, wenn die Anzahl im Alltagsablauf nicht mehr handhabbar ist.

     
    Quelle: ID 45297161