· Umsatzsteuerzahler
Finanzverwaltung konkretisiert die neuen Pflichten für Verkaufsportal-Betreiber
| Um Umsatzsteuerausfälle beim Handel mit Waren auf elektronischen Marktplätzen im Internet (z. B. eBay) zu verhindern, werden Betreiber von Internet-Marktplätzen ab 2019 stärker in die Verantwortung genommen. Zu den gesetzlichen Neuregelungen hat die Verwaltung nun ein 10-seitiges Anwendungsschreiben veröffentlicht. |
Hintergrund: Betreiber elektronischer Marktplätze müssen bestimmte Daten ihrer Nutzer, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt, aufzeichnen. Ansonsten ‒ oder nachdem das Finanzamt Besteuerungsdefizite eines Händlers angezeigt hat und hierauf nicht reagiert wird ‒ kann der Betreiber für die in den Verkäufen enthaltene Umsatzsteuer haften.
MERKE | Die Neuregelungen gelten grundsätzlich ab dem 1.1.19. Die Haftung des Betreibers greift bei Drittlands-Unternehmern jedoch erst ab dem 1.3.19 bzw. bei inländischen und EU/EWR-Unternehmern ab dem 1.10.19. |
Quelle
- BMF-Schreiben vom 28.1.19, III C 5 - S 7420/19/10002 :002, Abruf-Nr. 206976