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  • · Urheberrecht

    Art. 17 der neuen Urheberrechtsrichtlinie: Was müssen Rechteinhaber und Plattformen jetzt tun?

    Bild: © vege - stock.adobe.com

    von Dr. Ursula Feindor-Schmidt, LL.M., FA für Urheber- und Medienrecht, München

    | Um Art. 17 (vormals Art. 13) der neuen Urheberrechtsrichtlinie ergab sich eine hitzig geführte und häufig auf die verfälschenden Schlagworte „Uploadfilter“ und „Internet-Zensur“ reduzierte öffentliche Debatte, die in vielen Aspekten an der Sache vorbeiging. Dieser Beitrag analysiert daher, weshalb die Neuregelung überhaupt erforderlich wurde, welche Plattformen von der Regelung betroffen sind, welche Auswirkungen sie auf diese Plattformen haben wird, wie der (Ent-)Haftungsmechanismus funktioniert und vor allem, welche Schritte nun vonseiten der Plattformen sowie der Rechteinhaber zu unternehmen sind, um für das Inkrafttreten der Gesetzesänderungen gewappnet zu sein. |

    Letzte Hürden der Reform

    Nach fast dreijährigem Ringen um ein neues, dem digitalen Zeitalter angepasstes Urheberrecht hatte das EU-Parlament am 26.3.19 den im Trilog zwischen Europäischer Kommission, Europäischem Parlament und dem Rat der Europäischen Union verhandelten Kompromissvorschlag für eine Richtlinie zur Urheberrechtsreform angenommen. Die finale Hürde, die Zustimmung des Rates zum finalen Text der Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG erfolgte dann am 15.4.19. Selbst bei diesem letzten ‒ ansonsten rein formellen ‒ Schritt waren noch einmal Zweifel aufgekommen, ob die Richtlinie in letzter Sekunde noch gekippt würde.

     

    Justizministerin Barley hatte nach umfassenden Protesten in Deutschland und ganz Europa bis zuletzt offengelassen, welche Position Deutschland im Rat einnehmen werde. Ein „Nein“ Deutschlands hätte die Reform noch einmal vollständig infrage gestellt, da sich Finnland, Schweden, Polen, Niederlande, Luxemburg und Italien bereits im Vorfeld der Abstimmung gegen die Reform positioniert hatten. Belgien, Estland und Slowenien enthielten sich. Letzten Endes votierte Deutschland mit „Ja“, veröffentlichte dazu jedoch eine Protokollerklärung, in der sich die Bundesregierung dafür ausspricht, „Uploadfilter“ nach Möglichkeit zu verhindern und die Meinungsfreiheit sowie Nutzerrechte besonders zu wahren. Eine Veröffentlichung der Richtlinie, mit der diese schließlich in Kraft tritt, wird im Laufe des Mai 2019 erwartet. Anschließend muss die Richtlinie von allen Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Dafür erhalten die Mitgliedstaaten eine Frist von zwei Jahren, d. h. voraussichtlich bis Mai 2021. Wie genau die Umsetzung erfolgen wird, ist grundsätzlich den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen, der gesetzliche Rahmen, in dem sich jeder Mitgliedstaat hierbei bewegen muss, ist durch die Richtlinie jedoch vorgegeben. Daher lohnt es sich, bereits jetzt einen Blick auf diesen Rahmen zu werfen. Die Zeit sollte sowohl von Rechteinhabern als auch von betroffenen Internetplattformen sinnvoll genutzt werden.

     

    Am stärksten in der Kritik: Art. 17 der Richtlinie

    Am umstrittensten und Gegenstand der zahlreichen Demonstrationen sowie Protestkundgebungen vor allem junger Menschen ist Art. 17 (vormals Art. 13) der Richtlinie. Dieser regelt die Haftung für urheberrechtlich geschützte Werke, die durch Internetnutzer unerlaubterweise auf Online-Dienste hochgeladen werden. Prototyp der mit dieser Regelung angesprochenen Plattform ist der Dienst YouTube. Susan Wojcicki, CEO von YouTube, hatte sich in einer Video Botschaft bereits im Herbst 2018 an die kreative Nutzer-Community von YouTube gewandt und vor einer Zerstörung bzw. einer grundlegenden Änderung des äußerst populären Dienstes durch die Einführung der neuen Haftungsprinzipien für Plattformen gewarnt. Die darauf folgende Auseinandersetzung mit den neuen Regelungen erfolgte dann vorwiegend auf Grundlage verfälschender Schlagwörter wie „Uploadfilter“, „Internet-Zensur“ etc.

    Hintergrund der Regelungen des Art. 17

    Hintergrund der Regelungen des Art. 17 ist eine seit langen Jahren bestehende Unsicherheit im Hinblick auf die Einordnung von Diensten, bei denen nicht der Dienst selbst Inhalte auswählt und diese seinen Kunden auf einer Internetseite zur Verfügung stellt, sondern dieser Arbeitsschritt durch Internetnutzer übernommen wird. Die Richtlinie definiert diese Dienste nun erstmals als sogenannte „Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten“, in der englischen Version „Online Content Sharing Service Providers“ (kurz OCSSPs). In Bezug auf die Nutzung der über diese Dienste angebotenen, urheberrechtlich geschützten Inhalte stellten sich die OCSSPs bislang auf den Standpunkt, nicht der Dienst selbst, sondern die hochladenden Nutzer (auch „Uploader“ genannt) würden die urheberrechtlich relevante Nutzung vornehmen, da die initiale Speicherung und der darauf folgende öffentliche Zugang zu den Inhalten durch den jeweiligen Uploader erfolge. Soweit sich Rechteinhaber wie Verlage, Musiklabel, Verwertungsgesellschaften, Fotografen oder Filmproduzenten in ihren Rechten verletzt sähen, sollten sie direkt gegen diese Uploader vorgehen.

     

    Dabei blieb jedoch unberücksichtigt, dass die OCSSPs den Nutzern häufig die Möglichkeit eröffnen, sich vollständig anonym auf den Plattformen zu bewegen. Die Verfolgbarkeit der einzelnen Uploads scheiterte also bereits an der Kenntnis der Identität des einzelnen Uploaders. Selbst wenn aber eine Identität festgestellt werden könnte, handelt es sich um viele Tausend Einzeltaten in den verschiedensten Jurisdiktionen, deren Verfolgung durch die pure Masse in der Praxis weder für die Rechteinhaber noch für die angerufenen Gerichte umsetzbar ist. Selbst wenn die Durchsetzung von Rechten im Einzelfall gelingt, sind die handelnden Uploader häufig nicht liquide, sodass der Rechteinhaber am Ende auch noch den oft erheblichen Kostenaufwand zu tragen hat, einen gerichtlich zugestandenen Schadenersatzanspruch jedoch nicht erhält.

     

    Profiteure der auf den Diensten öffentlich zugänglichen Inhalte sind letztlich in den wenigsten Fällen die Uploader. Eine Vermarktung erfolgt vielmehr durch die OCSSPs ‒ meistens durch Werbeeinnahmen aufgrund der sehr hohen Besucherzahlen solcher Seiten. Im Ergebnis wurden die Rechteinhaber in diesen Systemen weder an der Kommerzialisierung ihrer Inhalte durch Dritte ‒ hier also Uploader und OCSSPs ‒ beteiligt noch erhielten sie effektive Möglichkeiten, diesen Zustand zu beenden. Es entstand der sogenannte „value gapn“.

    Erforderlichkeit einer Neuregelung

    Eine klarstellende Neuregelung wurde auf EU-Ebene erforderlich, da die Angebote der OCSSPs sich mehr und mehr zu einer ernst zu nehmenden Konkurrenz und Bedrohung des Primärmarktes ‒ also der lizenzierten Inhalteangebote (wie z. B. Fernsehen, Radio, Video-on-Demand, Video-Streaming oder Musik-Streamingdienste) ‒ entwickelten. Die „Dienste für das Teilen von Online-Inhalten, die Zugang zu einer großen Menge von urheberrechtlich geschützten Inhalten bieten, die von ihren Nutzern hochgeladen wurden, sind zu einer Hauptquelle für den Zugriff auf Online-Inhalte geworden.“ heißt es in Erwägungsgrund 61 der Richtlinie. Die Unsicherheit in Bezug auf die Verantwortlichkeit für die Zurverfügungstellung von Inhalten ohne Zustimmung und vor allem ohne eine finanzielle Beteiligung der Rechteinhaber „schränkt die Möglichkeit der Rechteinhaber ein, festzustellen, ob und unter welchen Umständen ihre Werke oder sonstigen Schutzgegenstände verwendet werden, sowie ihre Möglichkeit, eine angemessene Vergütung [...] für eine derartige Nutzung zu erhalten.“ Der Vorbehalt der Zustimmung zu einer Nutzung wie auch die angemessene Vergütung einer erlaubten Nutzung ist jedoch durch das Urheberrecht gesetzlich verbrieftes Recht der Urheber. Der Durchsetzung dieser Rechte der Urheber sollte eigentlich schon eine frühere EU-Richtlinie, die sogenannte Enforcement-Directive, zum Durchbruch verhelfen. Diese beschränkte sich jedoch auf prozessuale Vorgänge und ließ das zentrale Thema einer materiell-rechtlichen Verantwortlichkeit der OCSSPs außen vor.

     

    MERKE | Die Neuregelung hat somit das Ziel, das Gleichgewicht zwischen Urhebern, Rechteinhabern und Plattformbetreibern wiederherzustellen, da ansonsten neben massenhaften Urheberrechtsverletzungen auch eine Wettbewerbsverzerrung zu lizenzierten Online-Diensten entstünde.

     

    Welche Plattformen sind betroffen?

    Art. 2 Abs. 6 definiert OCSSPs wie folgt: „Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten bezeichnet den Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, bei dem der Hauptzweck bzw. einer der Hauptzwecke darin besteht, eine große Menge an von seinen Nutzern hochgeladenen, urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen zu speichern und der Öffentlichkeit Zugang hierzu zu verschaffen, wobei dieser Anbieter diese Inhalte organisiert und zum Zwecke der Gewinnerzielung bewirbt.“ Voraussetzung sind also

    • große Mengen urheberrechtlich geschützter Werke;
    • durch Nutzer hochgeladen;
    • Speicherung und Zugang für die Öffentlichkeit;
    • Organisation der Inhalte;
    • Bewerbung zum Zweck der Gewinnerzielung.

     

    Zu beachten ist hier, dass der Text der Richtlinie nicht von großen Mengen rechtswidriger Inhalte spricht. Demnach sind nicht nur vorwiegend illegal genutzte Plattformen Adressaten der Regelung, sondern alle Inhalteanbieter, die sich Inhalte dezentral durch ihre Nutzer anliefern lassen. Die Erwägungsgründe 62 ff. deuten außerdem darauf hin, dass hier nur „bedeutende“ Anbieter gemeint sind, die tatsächlich mit lizenzierten Streamingdiensten, wie z. B. Spotify, Netflix oder Audible, in einen Wettbewerb um dasselbe Publikum treten.

     

    Ausdrücklich ausgenommen von der Regelung sind laut Art. 2 Abs. 6 nicht gewinnorientierte Online-Enzyklopädien (z. B. Wikipedia), nicht gewinnorientierte bildungsbezogene und wissenschaftliche Repositorien (z. B. Universitätsrepositorien), Entwicklungs- und Weitergabeplattformen für Open-Source-Software (z. B. GitHub), Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste i. S. d. Richtlinie (EU) 2018/1972 (z. B. WhatsApp, twitter), Online-Marktplätze (z. B. eBay), zwischen Unternehmen erbrachte Cloud-Dienste (z. B. Microsoft Cloud) sowie Cloud-Dienste, die ihren Nutzern das Hochladen von Inhalten für den Eigengebrauch ermöglichen (z. B. dropbox); diese sind keine Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten i. S. d. Richtlinie.

     

    Laut Erwägungsgrund 62 sind auch sogenannte „Cyberlocker“ ausdrücklich aus der Definition ausgenommen. Fraglich erscheint hier allerdings, ob sich die Definition dieser Dienste in der Richtlinie, die eine Nutzung auf den Eigengebrauch der Uploader beschränkt, mit dem allgemeinen Verständnis in Bezug auf den Begriff „Cyberlocker“ deckt. So werden mit „Cyberlocker“ insbesondere international häufig auch solche Dienste bezeichnet, auf die Nutzer Inhalte abspeichern und diese dann über Linksammlungen der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen. Dementsprechend benennt der jährliche Review of Notorious Markets der USA eine ganze Liste von „Cyberlockern“, die laut der dortigen Definition überwiegend nicht autorisierte Inhalte anbieten. Aber auch die EU nutzt den Begriff „Cyberlocker“ für urheberrechtsverletzende Dienste z. B. in ihrem Bericht IDENTIFICATION AND ANALYSIS OF MALWARE ON SELECTED SUSPECTED COPYRIGHT-INFRINGING WEBSITES oder in der EU Counterfeit und Piracy Watch List. Aufgrund der absoluten Anonymität, die durch das arbeitsteilige System gewährleistet wird, werden derartige Dienste zu massenhaften Rechtsverletzungen genutzt und sind immer wieder Gegenstand von Gerichtsverfahren.

     

    Hierzulande werden diese Dienste, über die ein massenhaftes Teilen von urheberrechtlich geschützten Werken ermöglicht wird, zwar häufig auch als „Sharehoster“ bezeichnet, vor dem aufgezeigten Hintergrund ist die Begriffswahl in den Erwägungsgründen der Richtlinie aber möglicherweise irreführend. Ausgenommen sein sollten vermutlich reine private Cloudspeicherdienste, die den Zugriff auf die Werke auf denjenigen beschränken, der diese in einem eigenen Cloud-Account anstatt auf einer Festplatte abgespeichert hat. Möglicherweise geht die Kommission jedoch auch davon aus, dass es in Bezug auf Cloud-Dienste, die in hohem Maß illegal genutzt werden, bereits aufgrund der EuGH-Rechtsprechung in Sachen „The Pirate Bay“ keiner Klarstellung mehr bedarf.

    Auswirkungen von Art. 17 auf die betroffenen Plattformen

    Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie hat nun die Aufgabe, klarzustellen, dass ein Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten selbst eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe oder Zugänglichmachung vornimmt, wenn er der Öffentlichkeit Zugang zu von seinen Nutzern hochgeladenen urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen verschafft. Der Betreiber der Plattform verwirklicht demnach selbst den Tatbestand der öffentlichen Wiedergabe und ist für diese urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung grundsätzlich verantwortlich. Die Argumentation, dieser Tatbestand würde allein durch die Nutzer (Uploader) verwirklicht und der Plattformbetreiber sei ein bloßer technischer Dienstleister, greift nach dieser Klarstellung nicht mehr.

     

    Der OCSSP muss daher grundsätzlich vor einer öffentlichen Zugänglichmachung die Erlaubnis der betroffenen Rechteinhaber einholen, also Lizenzvereinbarungen schließen, die die Möglichkeit der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke vorsehen. Soweit eine solche Lizenzvereinbarung geschlossen werden kann, sollte diese auch gleich eine Nutzerlizenz enthalten, sodass auch die hochladenden Nutzer keine Rechtsverletzung mehr verwirklichen. Diese Doppellizenzierung ist allerdings nur dann vorgesehen, wenn der Uploader nicht selbst gewerblich handelt. Uploader, die eigene Inhalte-Kanäle mit einer Rückvergütung durch den OCSSP betreiben, müssen neben dem OCSSP selbst eine Lizenz von den Rechteinhabern erwerben.

     

    Sollte sich der OCSSP ernsthaft um eine Lizenz bemüht haben, diese Erlaubnis aber nicht erteilt werden (denn grundsätzlich ist der Rechteinhaber in seiner Entscheidung, eine Lizenz zu erteilen oder nicht, frei), greift ein besonderer Mechanismus ein, der einen Interessensausgleich für die beteiligten Seiten schaffen soll und OCSSPs angesichts der massenhaften Inhalte und deren dezentraler Anlieferung etwas besser stellt als herkömmliche Inhalteanbieter wie z. B. Tageszeitungen, Radiosender, Fernsehsender, Streamingdienste, etc.

    So funktioniert der (Ent-)Haftungsmechanismus

    Soweit anderweitig ein urheberrechtlich geschütztes Werk öffentlich zugänglich gemacht wird, stellt dies grundsätzlich einen Eingriff in das ausschließliche Recht des Urhebers nach § 19a UrhG (Recht der öffentlichen Zugänglichmachung) dar. Der Urheber kann denjenigen, der sein Werk ohne Erlaubnis öffentlich zugänglich macht, gemäß § 97 i. V. m. § 19a UrhG auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch nehmen. Diese Ansprüche treffen z. B. Webseitenbetreiber, die Fotos ohne Zustimmung des Fotografen auf ihre Seite nehmen, Verlage, die ein Cover benutzen, ohne den Illustrator zu fragen, oder TV-Sender, die Ausschnitte aus Filmen zeigen, ohne dies lizenziert zu haben. Die urheberrechtliche Haftung entsteht unabhängig davon, ob eine bestimmte Kenntnis der Werke oder ein Bewusstsein der Rechtswidrigkeit aufseiten des Werknutzers besteht.

     

    Art. 17 Abs. 1 S. 1 der Urheberrechtsrichtlinie sieht nun vor, dass auch OCSSPs von dieser Haftung betroffen sind, wenn sie urheberrechtlich geschützte Inhalte über ihre Dienste in Gewinnerzielungsabsicht öffentlich zugänglich machen. Allerdings enthalten die weiteren Absätze des Art. 17 einen komplizierten Mechanismus, der eine Haftung der OCSSPs im Verhältnis zu anderen Werknutzern einschränkt, soweit sich der OCSSP um Lizenzen jedenfalls bemüht hat und zur Vermeidung von Rechtsverletzungen mit den Rechteinhabern kooperiert. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es bei diesen Diensten zu massenhaften Anlieferungen einer Vielzahl von verschiedensten Arten von Werken über persönlich nicht bekannte Anlieferer kommt. Die Auswahl, welche Werke angeliefert werden, findet nicht durch den Dienst statt, der damit vor dem Problem steht, die Werke, die für eine öffentliche Zugänglichmachung lizenziert werden müssten, verlässlich identifizieren zu können, um entsprechende Lizenzen zu erwerben. Auf der anderen Seite findet auf Diensten wie YouTube bereits eine Identifizierung statt, um Werke sinnvoll indexieren, organisieren und vermarkten zu können.

     

    Die Richtlinie sieht nun folgenden Ablauf vor:

     

    • 1. Der OCSSP bemüht sich bezüglich der auf seinem Dienst öffentlich zugänglich gemachten Werke um eine Lizenz bei den entsprechenden Rechteinhabern (Art. 17 Abs. 4[a] der Richtlinie). Zu diesem Zweck muss wohl bereits eine erste Identifizierung der Inhalte auf dem Dienst sowie eine Zuordnung der Rechteinhaberschaft zu den jeweiligen Inhalten stattfinden (Art. 17 Abs. 1 S. 2 der Richtlinie).

     

    • 2. Wird keine Lizenz erteilt, müssen die Rechteinhaber, die von einer Zugänglichmachung durch den OCSSP betroffen sind, dem OCSSP einschlägige und notwendige Informationen zu ihren Werken bereitstellen (Art. 17 Abs. 4[b] der Richtlinie).

     

    • 3. Der OCSSP muss anschließend nach Maßgabe hoher branchenüblicher Standards für die berufliche Sorgfalt alle Anstrengungen unternehmen, um sicherzustellen, dass die Werke, zu denen die Rechteinhaber den Anbietern dieser Dienste einschlägige und notwendige Informationen bereitgestellt haben, nicht verfügbar sind (Art. 17 Abs. 4[b] der Richtlinie). Die insoweit durchzuführenden Maßnahmen werden unter dem Stichwort „Einsatz von Upload-Filtern“ diskutiert.

     

    • 4. Soweit der OCSSP hinreichend begründete Hinweise zur Verfügbarkeit bestimmter Werke von den Rechteinhabern erhält (also konkrete Takedown Notices), muss er unverzüglich tätig werden, um diese zu sperren und zu entfernen und darüber hinaus dafür sorgen, dass sie nicht wieder auf den Dienst hochgeladen werden (Stay Down; Art. 17 Abs. 4[c] der Richtlinie).

     

    Nur wenn der OCSSP all diese Schritte nachweislich unternommen hat, kann er einer Verantwortung für Rechtsverletzungen, die ihren Ursprung in einem Upload seiner Nutzer haben, entgehen (Art. 17 Abs. 4 der Richtlinie). Ein weiterer Maßstab der Verhältnismäßigkeit ergibt sich aus Art. 17 Abs. 5 der Richtlinie, nach dem bei der Beurteilung, ob der Dienst seinen Verpflichtungen nachgekommen ist, auch die Gesamtumstände zu berücksichtigen sind, wie die Art, das Publikum und der Umfang des Dienstes sowie die Verfügbarkeit geeigneter Mittel zur Verhinderung von Rechtsverletzungen und deren Kosten. Kleinere Dienste, die über weniger finanzielle Mittel und auch geringeres Know-how verfügen, werden somit anders behandelt werden, als große Technologiekonzerne.

    Geringere Anforderungen für Start-ups

    Eine Ausnahme von diesen hohen Anforderungen schafft die Richtlinie für Start-ups, wozu Dienste zählen, die in der Union seit weniger als drei Jahren zur Verfügung stehen und deren Jahresumsatz 10 Mio. EUR nicht übersteigt. Diese Start-Ups müssen lediglich umgehend auf Takedown Notices reagieren. Soweit die monatliche Besucheranzahl dieser Dienste 5 Mio. übersteigt (hierbei ist unklar, ob es sich um 5 Mio. Besucher aus der Union handeln muss ‒ so nur in den Erwägungsgründen, nicht aber im Richtlinientext), muss der Dienst auch für ein Stay Down sorgen.

    Beachtung von Ausnahmen und Beschränkungen

    Schwierig wird es für OCSSPs und Rechteinhaber möglicherweise in Zusammenhang mit Art. 17 Abs. 7 der Richtlinie. Dieser schreibt nämlich vor, dass die Kooperation zwischen OCSSPs und Rechteinhabern nicht zu einem „Overblocking“ führen darf. Insbesondere in Bezug auf die Nutzung von Werken für Zitate, Kritiken, Rezensionen, Karikaturen, Parodien oder Pastiches müssen Mitgliedstaaten Ausnahmen oder Beschränkungen im nationalen Recht vorsehen. Ob sich diese Verpflichtung in ein (Nutzer-)Recht auf diese Ausnahmen entwickeln wird, wird maßgeblich von der genauen Ausgestaltung durch die Mitgliedstaaten abhängig sein. Zur Absicherung dieser Rechte müssen OCSSPs wirksame und zügige Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren zur Verfügung stellen (Art. 17 Abs. 9 der Richtlinie).

    Informationspflichten

    Die OCSSPs treffen darüber hinaus umfassende Informationspflichten. Zum einen bestehen diese gegenüber den Rechteinhabern gem. Art. 17 Abs. 8 der Richtlinie in Zusammenhang mit den Nutzungen unter etwa geschlossenen Lizenzvereinbarungen sowie mit den getroffenen Maßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen. Zum anderen können auch Nutzerorganisationen Informationen über die von den Diensten getroffenen Maßnahmen fordern. Letzteres soll Transparenz bei Algorithmus-basierten Filtersystemen bieten, die ‒ so die Befürchtung Vieler ‒ zu einer Einschränkung der Meinungs- und Informationsfreiheit führen könnten.

    Welche Schritte sind nun zu unternehmen?

    Umgehend nach Veröffentlichung der Richtlinie (voraussichtlich noch im Mai 2019) wird die EU-Kommission nun Dialoggespräche zwischen Interessenvertretern von Online-Diensten, Rechteinhabern und Nutzerorganisationen beginnen, um gemeinsame Leitlinien zur Anwendung des Art. 17 zu erarbeiten. Dies erscheint notwendig, um eine möglichst einheitliche Umsetzung in die verschiedenen nationalen Rechtsordnungen zu gewährleisten, da ein Online-Angebot naturgemäß nicht an den Grenzen eines Mitgliedstaats Halt macht und das Ziel der Richtlinie gerade die Schaffung eines möglichst einheitlichen Rechts ist.

     

    Um sich an diesem Dialog sinnvoll beteiligen zu können, wird jede Branche von Rechteinhabern zunächst für sich definieren müssen, welche „einschlägigen und notwendigen“ Informationen sinnvoller Weise zur Verfügung gestellt werden müssen, um Werke und Rechteinhaber eindeutig identifizieren zu können. Darüber hinaus wird es sinnvoll sein, sich auch mit der vorhandenen Technologie zur automatischen Suche der identifizierten Werke auf den Diensten auseinanderzusetzen und zu evaluieren, ob hier noch Entwicklungsbedarf besteht. Insbesondere in Bezug auf das Erkennen von Nutzungen unter Ausnahmen und Schranken wird es noch Nachholbedarf geben. Außerdem wird diskutiert werden müssen, welche Informationen wirklich notwendig sind. Die Befürchtung ist nämlich, dass sich die Dienste zu riesigen Meta-Werkdatenbanken entwickeln, die Informationen über jedes Werknutzungsverhalten sammeln.

     

    Die OCSSPs werden eine ganze Reihe neuer Prozesse aufsetzen müssen. Auch hier wird am Anfang eine Identifizierung der auf ihren Servern gespeicherten Werke stehen. Es werden Prozesse zur massenhaften Lizenzierung und Abrechnung von Inhalten notwendig sein. Darüber hinaus müssen Systeme entwickelt werden, die Rechtsverletzungen wirksam verhindern, Ausnahmen und Schranken jedoch möglichst berücksichtigen. Daneben sind die genannten Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren zu implementieren. Neben den meist schon etablierten Takedown-Verfahren müssen Prozesse für Stay Down-Verfahren eingeführt werden. Darüber hinaus müssen die OCSSPs ihren Informationsverpflichtungen gegenüber einer großen Anzahl an Berechtigten nachkommen können.

     

    MERKE | Es gilt also, die zwei Jahre bis zum Inkrafttreten der Regelungen in nationalem Recht sowohl aufseiten der Rechteinhaber als auch der Online-Dienste gut zu nutzen, um den Anforderungen dann gerecht werden zu können.

     

    Zur Autorin | Dr. Ursula Feindor-Schmidt, LL.M., Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht, Partnerin der Kanzlei Lausen Rechtsanwälte

    Quelle: ID 45889592