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  • · Urheberrecht

    Art. 18 ff. der neuen Urheberrechtsrichtlinie: faire Vergütung, Transparenzpflichten und Widerrufsrecht

    Bild: © fotomek - stock.adobe.com

    von Dr. Richard Hahn, FA für Urheber- und Medienrecht, München

    | Trotz aller Proteste hat die EU die Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt verabschiedet. Einigkeit herrschte nur hinsichtlich zweier Ziele: Das Urheberrecht muss reformiert werden, denn die aktuelle EU-Urheberrechtsrichtlinie stammt aus dem Jahr 2001 und damit quasi aus der Steinzeit des Internets, und Urheber und Künstler sollen besser geschützt und vergütet werden. Dieser Beitrag befasst sich mit den Regelungen, die künftig dafür sorgen sollen, dass Urheber und ausübende Künstler von ihren Vertragspartnern eine faire Vergütung erhalten. |

    Umsetzung der Richtlinie bis zum 7.6.21

    Die Richtlinie wurde am 17.5.19 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (www.iww.de/s2879) und ist am 7.6.19 in Kraft getreten. Die Richtlinie muss nun von allen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Jahren bis zum 7.6.21 in nationales Recht umgesetzt werden (Art. 29 Abs. 1). Die Richtline gibt dabei den gesetzlichen Rahmen vor. Es bleibt den Mitgliedstaaten jedoch überlassen, wie sie diesen Rahmen ausfüllen. Der Spielraum ist dabei, wie schon der Wortlaut der Richtlinie zeigt, sehr groß.

    Angemessene Vergütung ‒ das Ende der Vertragsautonomie?

    Art. 18 der Richtline regelt den allgemeinen Leitsatz, dass Urheber und Künstler ‒ also z.B. auch Schauspieler, Sprecher oder Musiker ‒ ein Recht auf eine angemessene und verhältnismäßige Vergütung haben, wenn sie Verträge über die Verwertung ihrer Werke oder Darbietungen abschließen. Dieses Recht beschränkt sich nach dem Wortlaut der Richtlinie auf Verträge, die ausschließliche, also exklusive Nutzungsrechte zum Gegenstand haben. Die Vorschrift ist als ein allgemeines Recht und nicht als konkrete Anspruchsgrundlage formuliert. Es bleibt vielmehr den einzelnen Mitgliedsstaaten überlassen, auf welche „Mechanismen“ sie bei der Umsetzung dieses Leitsatzes in nationales Recht zurückgreifen wollen, solange sie dabei dem Grundsatz der Vertragsfreiheit und einem fairen Interessenausgleich Rechnung tragen (Art. 18 Abs. 2).