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  • · Urheberrecht

    Das Leistungsschutzrecht des Presseverlegers nach der EU-Urheberrechtsrichtlinie

    Bild: © vege - stock.adobe.com

    von Dr. Martin Schippan, FA für Urheber- und Medienrecht, München

    | Im Rahmen der Verabschiedung der EU-Urheberrechtsrichtlinie wurde das Leistungsschutzrecht des Presseverlegers ähnlich hitzig und kontrovers diskutiert wie die Regelung zur Plattformhaftung, die unter den verzerrenden Schlagwörtern „Uploadfilter“ und „Internet-Zensur“ Eingang in die Debatten fand. In Art. 15 ‒ während des Gesetzgebungsverfahrens Art. 11 ‒ der im Frühjahr verabschiedeten Richtlinie wird nun der „Schutz von Presseveröffentlichungen im Hinblick auf die Online-Nutzung“ geregelt. Das Thema hat zusätzliche Aufmerksamkeit dadurch erlangt, dass der EuGH am 12.9.19 das bisher in Deutschland geltende Leistungsschutzrecht des Presseverlegers rückwirkend für nicht anwendbar erklärt hat. |

    Unautorisierte Übernahme

    Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie gewährt Presseverlagen ein Schutzrecht für die Online-Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft. Ein Zeitungsverleger kann also gegen eine Suchmaschine oder einen Nachrichtenaggregator vorgehen, der Zeitungsartikel oder Auszüge daraus online nutzt, ohne vorher eine entsprechende Lizenz erworben zu haben.

     

    Der Umfang des Schutzes wird aber sogleich wieder eingeschränkt, denn in Art. 15 Abs. 1 wird weiter klargestellt, dass die vorgesehenen Rechte nicht für die private oder nicht-kommerzielle Nutzung von Presseveröffentlichungen durch einzelne Nutzer und nicht für die Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge aus einer Presseveröffentlichung gelten. Der Anwendungsbereich reduziert sich also auf gewerbliche Anbieter, die größere Textmengen aus Zeitungsartikeln nutzen.