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  • · Verbraucherschutz

    „Bald verfügbar“ ist keine zulässige Angabe der Lieferzeit

    Bild: © momius - stock.adobe.com

    von Diplom-Wirtschaftsjurist Martin Rätze, Köln

    | Online-Händler sind verpflichtet, dem Verbraucher vor Abgabe der Vertragserklärung einen Termin zu nennen, bis zu dem der Händler die Ware liefert. Die Angabe „bald verfügbar“ ist nicht ausreichend, um diese Informationspflicht zu erfüllen (OLG München 17.5.18, 6 U 3815/17). |

    Sachverhalt

    Das OLG München musste in einem Rechtsstreit zwischen der Verbraucherzentrale NRW und MediaMarkt die Frage entscheiden, ob die Angabe „Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar!“ im Online-Shop von MediaMarkt auf der Produktseite eines Smartphones ausreichend ist, um die gesetzlichen Informationspflichten aus § 312d i. V. m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB zu erfüllen. Bereits die Vorinstanz hatte der Verbraucherzentrale Recht gegeben und MediaMarkt entsprechend zur Unterlassung verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung hatte keinen Erfolg.

     

    MediaMarkt war der Meinung, dass die Informationspflicht zur Angabe eines Liefertermins lediglich bei Waren greife, die überhaupt verfügbar seien. Die Beklagte wiederholte ihre Auffassung, dass die Information über die Lieferbeschränkungen aus § 312j Abs. 1 BGB durch den Hinweis erfüllt sei und somit die Informationspflicht aus Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB über den Liefertermin nicht mehr greife. Darüber hinaus habe das LG die Kaufgewohnheiten der Verbraucher im Online-Handel falsch bewertet. MediaMarkt behauptete, es sei gängige Praxis, dass der Verbraucher nicht verfügbare Ware rechtsverbindlich bestellen könne und diese dann irgendwann geliefert werde. Der Verbraucher sei ausreichend informiert durch den Hinweis, dass die Ware aktuell nicht verfügbar sei. In solchen Fällen könne kein bestimmter Liefertermin angegeben werden. Derartige Fallgestaltungen seien auch keine Einzelfälle, sondern „gängiges Vorgehen“.